1. Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringt für Handelspersonal gleiche Regelungen wie für Kund:innen

Wenn Beschäftigte mit unmittelbarem Kundenkontakt im „nicht-lebensnotwendigen“ Handel einen 2-G-Nachweis vorweisen, müssen sie keine Maske tragen.

Rainer Will Handelsverband

Zeitgerecht vor dem Inkrafttreten ist die 1. Novelle der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung veröffentlicht worden. Inhaltlich ist folgendes abgebildet: Beschäftigte im „nicht-lebensnotwendigen“ Handel mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen grundsätzlich eine FFP2-Maske tragen. Nur wenn diese Mitarbeiter:innen einen 2-G-Nachweis (geimpft oder genesen) vorweisen, entfällt die Maskenpflicht. In Bezug auf eine Genesung sind sowohl Genesungsnachweise als auch Absonderungsbescheide zulässig, jedoch keine Antikörpernachweise.

Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen hingegen ebenso wie die Kund:innen im LEH immer eine FFP2-Maske tragen.

„Damit hat die Bundesregierung für die 600.000 Beschäftigten im österreichischen Handel identische Regelungen zu den seit heute geltenden Bestimmungen für unsere Kundinnen und Kunden festgelegt“, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mag. Gerald Kühberger, MA
Pressesprecher
Handelsverband
Alser Straße 45, 1080 Wien
T +43 (1) 406 22 36 – 77
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 Julia Gerber, MA
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