EU setzt weitere Schritte in der Herkunftskennzeichnung bei Lebensmitteln

Angabe der Herkunft der Primärzutat eines Lebensmittels europaweit einheitlich geregelt.

„Um Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Verpackungen noch mehr Informationen über Lebensmittel zur Verfügung zu stellen, hat die EU neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Herkunft der Primärzutat (Hauptzutat) auf den Weg gebracht. Diese Regeln gelten europaweit für alle Lebensmittelhersteller und sind daher nicht wettbewerbsverzerrend. Die österreichische Lebensmittelindustrie ist auf die neuen Regelungen vorbereitet“, erklärte Mag. Katharina Koßdorff, Geschäftsführerin des Fachverbandes der Lebensmittelindustrie, anlässlich des Geltungstermins am 1. April dieses Jahres.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln, u. a. die Angabe der Herkunft. Diese wurde mit einer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/775 erweitert. Sie gilt in der gesamten EU für Lebensmittel, die verpackt in Verkehr gebracht werden. Die Vorschrift kurz zusammengefasst lautet: Wer mit der Herkunft eines Lebensmittels werben möchte, muss künftig die Herkunft der Primärzutat des Produktes deklarieren, wenn diese eine andere Herkunft hat.

Die Umsetzung der neuen EU-Vorgaben war in der Praxis aufwändig. Die heimische Lebensmittelindustrie hat über ein Jahr daran gearbeitet, weil die gesamte Lieferkette betroffen ist. Es mussten Einkauf, Logistik, Lagerhaltung, Verpackungen etc. angepasst werden. Auch in Zukunft wird damit ein hoher Arbeitsaufwand verbunden sein, da jede Änderung des Herkunftsortes der Primärzutat auf der Verpackung stets abzubilden ist, damit die Kennzeichnung korrekt ist: Fällt also ein Lieferant aus oder entspricht die Ernte in einem Land nicht, muss die Zutat in einem anderen Land eingekauft werden. Da in diesem Fall ihr Herkunftsort wechselt, ist in der Folge auch die Angabe über den Herkunftsort der Primärzutat auf der Verpackung zu adaptieren und das freilich laufend. Das wird künftig in der Praxis mit hohem Aufwand verbunden und sehr kostenintensiv sein.

Faktencheck: Was Verbraucherinnen und Verbraucher über die neue Vorgabe zur Deklaration der Herkunft der Primärzutat eines Lebensmittels wissen sollten.

  • Die Herkunft ist bereits heute bei einer Vielzahl von Lebensmitteln wie bei frischem, verpacktem Fleisch, Honig, Fisch, Olivenöl, frischem Obst und Gemüse, frischen Eiern und Bio-Lebensmitteln EU-weit zwingend anzugeben.
  • Wer nunmehr freiwillig auf die Herkunft eines Lebensmittels hinweist, muss die Herkunft der Primärzutat seines Lebensmittels deklarieren, wenn diese eine andere Herkunft hat. Als Herkunftshinweis gelten etwa Angaben wie „Hergestellt in Österreich“ oder „Qualität aus dem Waldviertel“, aber auch Abbildungen von Landesfahnen oder –wappen oder sonstige Symbole, die auf eine bestimmte Herkunft hindeuten.
  • Als Primärzutat eines Lebensmittels gilt die Zutat, die mehr als die Hälfte des Endlebensmittels ausmacht oder die vom Verbraucher mit dem Produkt in Verbindung gebracht wird (z. B. Mohn beim Mohnstrudel). Wird etwa ein Erdbeerjoghurt mit der Aussage „Hergestellt in Österreich“ versehen, ist im Falle einer anderen Herkunft zu deklarieren, woher die Primärzutaten Milch und Erdbeeren stammen, da die Milch mehr als 50 % des Lebensmittels ausmacht und der Verbraucher die Erdbeeren mit dem Lebensmittel assoziiert. Wie das Beispiel zeigt, kann ein Lebensmittel auch mehr als eine Primärzutat haben.
  • Schon bisher war das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels zwingend anzugeben, sofern ohne eine solche Angabe die Verbraucher über die tatsächliche Herkunft des Lebensmittels getäuscht werden könnten. Neu ist, dass die Information über eine abweichende Herkunft der Primärzutaten in jedem Fall, somit ohne Irreführungseignung zwingend anzugeben ist, sofern auf die Herkunft des Lebensmittels hingewiesen wird. Neu ist auch, dass sich die Deklarationsverpflichtung nicht auf die Herkunft des Lebensmittels als solches bezieht, sondern eben auf dessen Primärzutaten.
  • Geregelt ist auch, wie und wo die Angabe der Herkunft der Primärzutat auf der Verpackung erfolgen muss. Neben der Möglichkeit, das konkrete Herkunftsland bzw. die Herkunftsländer der Primärzutat anzugeben, können auch Landesteile oder andere geografische Regionen (z. B. „EU“) gut sichtbar und in einer vorgegebenen Schriftgröße auf der Verpackung genannt werden. Auch der Hinweis, dass die Primärzutat anderer Herkunft als das Lebensmittel ist, ist EU-weit zulässig.
  • „Frankfurter Würstel“ oder „Linzer Schnitte“ sind keine Hinweise auf einen bestimmten Herkunftsort, wie auch „Wiener Schnitzel“, „Krakauer“ oder „Salzburger Nockerl“. Solche Angaben sind bereits so in unseren allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen, dass sie eben keinen bestimmten Herkunftsort des Lebensmittels vermitteln, sondern vielmehr eine bestimmte Machart oder Rezeptur beschreiben. Auch EU-weit geschützte Bezeichnungen, z. B. „Steirisches Kürbiskernöl“, und eingetragene Marken sind von den neuen Vorgaben nicht umfasst.
  • Die neuen Bestimmungen gelten für alle verpackten Lebensmittel in der gesamten EU. Bereits abgepackte Lebensmittel, die noch in Unternehmen auf Lager liegen oder sich in den Regalen des Lebensmittelhandels befinden, dürfen abverkauft werden.

Green Deal-Strategie „Farm to Fork“ kündigt weitere verpflichtende Herkunftsangaben für Milch und Fleisch an.
Die EU plant bereits die nächste Erweiterung der Angabe der Herkunft bei Lebensmitteln. In der „Farm-to-Fork“-Strategie des europäischen „Green Deal“ wird eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Milch und Milchprodukte sowie Fleischprodukte auf europäischer Ebene angekündigt.

Dazu Koßdorff: „Für die österreichische Lebensmittelindustrie ist es zentral, dass für die Kennzeichnung von Lebensmitteln einheitliche Spielregeln in Österreich und der gesamten EU gelten. Denn nur so bleiben wir im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig und können den Konsumentinnen und Konsumenten Lebensmittel anbieten, die gemeinsamen Standards im Binnenmarkt entsprechen. Neue Pflichtangaben für Lebensmittel dürfen daher aus Sicht der Lebensmittelindustrie nur auf EU-Ebene entschieden werden und keinesfalls national. Gerade die Corona-Krise zeigt klar: Nur eine starke österreichische Lebensmittelproduktion gewährleistet die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Lebensmitteln.“

Stellenwert der Lebensmittelindustrie in Österreich.
Die Lebensmittelindustrie ist eine der größten Branchen Österreichs. Sie sichert im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten tagtäglich die Versorgung mit sicheren, qualitativen und leistbaren Lebensmitteln. Die rund 200 Unternehmen mit ihren 27.000 Beschäftigten erwirtschaften jährlich ein Produktionsvolumen von über 8,6 Mrd. Euro. Rund 7,5 Mrd. Euro davon werden in Form von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie im Export in über 180 Länder abgesetzt. Der Fachverband unterstützt seine Mitglieder durch Information, Beratung und internationale Vernetzung.

Rückfragen & Kontakt:
Mag. Katharina Koßdorff
Geschäftsführerin im Fachverband der Lebensmittelindustrie
Tel.: +43 1 712 21 21 – 14
k.kossdorff@dielebensmittel.at

DI Oskar Wawschinek MAS MBA
Food Business Consult
Pressesprecher für den Fachverband der Lebensmittelindustrie
+43/664 5456350
office@foodbusiness.at

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