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EuGH: Erstattung von Antidumpingzoll auch bei nachträglicher Rechnungsvorlage möglich

Bislang mussten Spediteure und Importeure von Waren aus den Ländern aus Fernost schon bei der Zollanmeldung die entsprechende Handelsrechnung mit Herstellererklärung vorlegen können, um den günstigeren unternehmensspezifischen Antidumpingzoll in Anspruch nehmen zu können. Diese so gefestigte Praxis hat nun der europäische Gerichtshof in Bewegung gebracht und entschieden, dass diese auch nachgereicht werden kann.

Rechnung wurde verspätet vorgelegt.
Die erfreuliche Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) erging aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2016. Ein Spediteur importierte in indirekter Vertretung eines in einem Drittland ansässigen Kunden gedumpte Keramikwaren aus China und hatte diese zur Abfertigung zum freien Verkehr gemeldet. Nach der damals gelten Antidumping-Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 wurde bei Waren dieser Art ein hoher Antidumpingzoll geltend gemacht. Jedoch war und ist es Importeuren möglich, bei Vorlage einer Handelsrechnung mit Herstellererklärung einen günstigen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz in Anspruch zu nehmen. Das klagende Unternehmen konnte jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr keine unterzeichnete Herstellererklärung vorweisen, wodurch das Hauptzollamt Landshut keinen günstigeren Zollsatz ansetzte. Eine später eingelegte Handelsrechnung lehnte die Behörde als verspätet ab. Nachdem zunächst das Finanzgericht München damit betraut war, entschied der EuGH nun zugunsten des Importeurs. Danach kann der unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsatz auch dann angewendet werden, wenn die Handelsrechnung den Zollbehörden nachgereicht wird. Das Unternehmen konnte damit die zuviel gezahlten Zölle zurückfordern.

Nachgereichte Rechnung reicht aus.
In seiner Entscheidung (C-156/16) vom 12.10.2017 schaute sich der europäische Gerichtshof für die Beantwortung der Frage die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 an und kam zu dem Schluss, dass diese Verordnung und der geltende Zollkodex es nicht ausschließen, dass eine Rechnung auch erst nach Zollanmeldung vorgelegt wird. Entscheidend sei der Wortlaut, wonach zwar der günstigere Zollsatz eine gültige Handelsrechnung voraussetzt um eine Umgehung von Zöllen zu vermeiden. Jedoch ist durch die Durchführungsverordnung nicht geregelt, wann diese Handelsrechnung vorliegen muss. Demnach kann die Handelsrechnung auch nachgereicht werden. Mit dieser Auslegung hat der der EuGH die bisher verfestige Praxis außer Kraft gesetzt. Für die Praxis heißt dies nun, dass zurückgewiesene Einsprüche doch beachtet werden müssen.

Vorsicht: Gilt nicht für alle Verordnungen.
Für Importeure ist aber dennoch vorsichtig geboten, denn einige Verordnungen sehen durch ihre Formulierung vor, dass bereits bei der zollrechtlichen Anmeldung die Handelsrechung vorzulegen ist. Sollte in diesen Fällen eine verspätete Vorlage erfolgen, muss nach wie vor damit gerechnet werden, dass die deutschen Zollbehörden die Erstattung der Zölle zurückweisen. Ob der EuGH diese Verordnungen in Zukunft auch anders betrachtet steht noch nicht fest. Die entsprechend angewandte Verordnung für sich zu kennen wird daher auch in Zukunft notwendig sein.

Nun Altfälle prüfen.
Für Spediteure und Importeure bedeutet das Urteil jedoch, dass nun Altfälle bei denen bei der zollrechtlichen Abfertigung keine Handelsrechnung mit Herstellererklärung vorgelegt werden konnte, geprüft werden sollten. Entscheidend wird in diesen Fällen sein, ob von der Zollbehörde der allgemein (höchste) Antidumpingzollsatz erhoben wurde und die Erhebung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Gegen aktuelle Erhebung wäre binnen eines Monats ein Einspruch möglich, in anderen Fällen gegebenenfalls eine Rückerstattung.

© Prasit Rodphan/shutterstock.com

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