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FFP2-Maskenpflicht für Ungeimpfte im gesamten Handel. Stichprobenkontrollen sollen nun doch durch Händler erfolgen

Erläuterungen der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sehen entgegen der vermeintlichen „Klarstellung“ von Wirtschaftsministerin Schramböck vor, die Händler sollen u.a. stichprobenartig kontrollieren. 3.600 Euro Strafzahlungen möglich.

Die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde veröffentlicht. Demnach müssen ab morgen, 15. September, bundesweit alle Kund:innen im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.

Ungeimpfte Kund:innen müssen ab morgen auch im Non-Food-Handel sowie in Einkaufszentren verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Kund:innen, die geimpft oder genesen sind, müssen im Non-Food-Handel keine Maske tragen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis (z.B. Grüner Pass) für die Dauer des Aufenthalts bereithalten. Darüber hinaus empfiehlt die Bundesregierung allen Einkaufenden, eine Maske zu tragen.

Vermeintliche „Klarstellung“ von BM Schramböck entpuppt sich als Fehlinformation.
Was die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht betrifft, sieht die neue Verordnung allerdings entgegen der ursprünglichen Ankündigung vor, dass die Händler selbst stichprobenartig in den Geschäften kontrollieren sollen. Dabei hatte Wirtschaftsministerin Schramböck dem Handelsverband noch am 9. September in einer eigenen Presseaussendung die „Klarstellung“ ausrichten lassen, „Maskenkontrolle erfolgt durch Polizei – Keine zusätzliche Belastung des Handels“ (HIER nachzulesen).

Auch wenn in den Erläuterungen festgehalten wird, dass die Sorgetragungspflicht der Betreiber im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Auflage nicht überspannt werden darf, herrscht nun allgemeine Rechtsunsicherheit.

„Wir werden die Kundinnen und Kunden weiterhin gerne mit Hinweisschildern aktiv informieren, aber es ist den Handelsmitarbeiter:innen eine stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht nicht zumutbar. Gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Strafzahlungen von bis zu 3.600 vorgesehen, wenn die Händler ihrer entsprechenden Sorgfaltspflicht nicht nachkommen“, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Jetzt im Herbst hat der Handel Hochsaison und alle Hände voll zu tun, um den Kundenwünschen nachzukommen. Dazu gesellt sich aktuell ein Personalmangel der Sonderklasse, der nicht einfach ignoriert werden darf. Wer soll die Stichproben im Handel durchführen, wenn nicht einmal genügend Mitarbeiter:innen zur Verfügung stehen, um den Kernaufgaben im Handel nachzugehen?

Vorgaben für Non-Food-Handel in Wien noch unklar.
Ob Wien strengere Regelungen erlassen wird, ist derzeit noch unklar. Wenn die bisherigen Regelungen aufrecht bleiben, müssen in der Bundeshauptstadt auch genesene und geimpfte Kunden zumindest einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Non-Food-Handel tragen.

Hinweis-Schilder für Händler (sowohl für den Lebensmitteleinzelhandel als auch für sonstige Handelsunternehmen und Einkaufszentren) mit den neuen Vorgaben können auf der Website des Handelsverbandes kostenfrei heruntergeladen werden: https://www.handelsverband.at/publikationen/corona-hinweis-schilder/

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mag. Gerald Kühberger, MA
Pressesprecher
Handelsverband
Alser Straße 45, 1080 Wien
T +43 (1) 406 22 36 – 77
E gerald.kuehberger@handelsverband.at
W www.handelsverband.at

 Julia Gerber, MA
Communications Managerin
Handelsverband
Alser Straße 45, 1080 Wien
T +43 (1) 406 22 36 – 80
E  julia.gerber@handelsverband.at

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