Oberster Gerichtshof bestätigt: Peugeot Austria hat jahrelang Marktmacht gegenüber Händlern missbraucht

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat mit Beschluss vom 22. März 2021 den Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich aufgetragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung binnen drei Monaten abzustellen.

Im Rechtsstreit zwischen dem oberösterreichischen Peugeot-Händler Büchl und Peugeot Austria (PSA) hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht den ganz überwiegenden Teil der Abstellungsanordnungen bestätigt, die das österreichische Kartellgericht am 12.5.2020 wegen Verstößen gegen das Verbot des Marktmachtmissbrauchs gegen den Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich erlassen hatte. Die Firma Büchl hatte sich bereits Ende 2018 an das Kartellgericht gewandt, weil sie – ebenso wie zahlreiche andere Peugeot-Händler in Österreich und Europa – unter erdrückenden Vorgaben von PSA zu leiden hat.

„Das ist eine richtungsweisende Entscheidung nicht nur für den österreichischen und europäischen Fahrzeughandel, sondern auch für den Wartungs- und Werkstattbereich. Ein wesentlicher Schritt zur Rückgewinnung der kaufmännischen Freiheit, der den Weg für einen Neustart zum partnerschaftlichen Miteinander mit den Fahrzeugherstellern ebnet“, unterstreichen KommR Ing. Mst. Klaus Edelsbrunner, Bundesgremialobmann des Bundesgremium Fahrzeughandel, KommR Mst. Josef Harb Bundesinnungsmeister der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und Stefan Hutschinski, Obmann des Verbands österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe (VÖK).

Oberster Gerichtshof bestätigt: Peugeot Austria hat jahrelang Marktmacht gegenüber Händlern missbraucht.
Im Rechtsstreit zwischen dem oberösterreichischen Peugeot-Händler Büchl und Peugeot Austria (PSA) hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht mit Beschluss vom 22.3.2021 (GZ 16 Ok 4/20d) den ganz überwiegenden Teil der Abstellungsanordnungen bestätigt, die das österreichische Kartellgericht am 12.5.2020 wegen Verstößen gegen das Verbot des Marktmachtmissbrauchs gegen den Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich erlassen hatte. Die Firma Büchl hatte sich bereits Ende 2018 an das Kartellgericht gewandt, weil sie – ebenso wie zahlreiche andere Peugeot-Händler in Österreich und Europa – unter erdrückenden Vorgaben von PSA zu leiden hat.

Im Einzelnen hat es PSA im Neuwagenvertrieb nun abzustellen, Prämienzahlungen an den Händler mit Kundenzufriedenheitsumfragen zu koppeln; die Handelsspanne der Händler zu reduzieren, wenn diese von PSA bewusst überhöhte Verkaufsziele nicht erreichen und den Händlern durch PSA-Eigenbetriebe mit subventionierten Fahrzeugpreisen am Endkundenmarkt Konkurrenz zu machen. Im Werkstättenbetrieb sind das übermäßig aufwendige Kontrollsystem von PSA ebenso wie nicht kostendeckende Stundensätze, die Garantie und Gewährleistungsarbeiten für die Händler unrentabel machen, abzustellen. Letztlich darf PSA auch die Kosten seines Mystery Shopping und Audit-Systems für Neuwagen- und Werkstättengeschäft nicht weiter auf die Händler überwälzen.

Grundsätzlich bestätigt wird auch die einseitige Beschränkung der Preissetzungsfreiheit des Händlers durch den wirtschaftlichen Zwang zur Teilnahme an Aktionen. Das Erstgericht hat dazu nach genauen Vorgaben des Obersten Gerichtshofes das Verfahrens zu ergänzen und nochmals zu entscheiden. In allen übrigen Punkten ist die Entscheidung rechtskräftig und von PSA binnen drei Monaten umzusetzen.

Der OGH betont in seinem Beschluss ausdrücklich, dass der Abstellungsauftrag nicht nur für den Anlassfall Büchl, sondern hinsichtlich aller Vertragsverhältnisse gilt, bei denen ähnliche Abhängigkeitsverhältnisse bestehen und sieht einen nicht unerheblichen Änderungsbedarf im Vergütungssystem von PSA. Ebenso weist der OGH klar auf die parallele Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts hin und setzt sich eingehend mit der Begründung der marktbeherrschenden Stellung des Importeurs ebenso wie der Fallgruppe Konditionenmissbrauch gemäß Art 102 AEUV auseinander.

Für die Zukunft muss das Vergütungssystem von PSA nun binnen der vom OGH gesetzten Frist angepasst und neu vereinbart werden. Eine Berücksichtigung der OGH-Entscheidung für andere Markennetze – insbesondere jene des neuen Stellantis-Konzerns, der von dem Verfahren direkt betroffen ist – empfiehlt sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Für zahlreiche betroffene Peugeot-Händler stellt sich zudem unmittelbar die Frage nach dem Ersatz der ihnen jahrelang missbräuchlich vorenthaltenen Vergütungen.

Das Bundesgremium Fahrzeughandel und die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik innerhalb WKÖ, der Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe (VÖK) und der Klub der Österreichischen Peugeot-Händler begrüßen die Entscheidung als Durchbruch in ihren jahrzehntelangen Bemühungen um mehr Fairness in der Hersteller-Händlerbeziehung in Österreich und Europa. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Umbrüche und Herausforderungen ist nun der Weg frei für ein neues partnerschaftliches Miteinander in der Automobilbranche.

Vertreten wurde die Firma Büchl im Verfahren vor den Kartellgerichten von dem auf österreichisches und europäisches Kartell- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Wiener Rechtsanwalt Dr. Peter Thyri.

 

Rückfragen & Kontakt:

peter.thyri@thyri.eu

KommR Ing. Mst. Klaus Edelsbrunner, Bundesgremium des Fahrzeughandels
wk@edelsbrunner.at, +43 664 8213222

KommR Mst. Josef Harb, Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
j.harb@mercedes-harb.at, +43 664 4608630

Stefan Hutschinski, Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe (VÖK)
Stefan.hutschinski@john.at, +43 664 2212967

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