VKI gewinnt Verfahren gegen Amazon

OGH erklärt 12 Klauseln für unzulässig – Verwendung von Nutzerdaten stellt Urheberrechtsverletzung dar

Der VKI hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – zahlreiche Klauseln in den AGB von Amazon EU S.à.r.l. beanstandet und eine Verbandsklage eingebracht. Bereits 2014 hatte das Handelsgericht (HG) Wien 11 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt. Zwei Jahre später beantwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) Fragen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Rechtswahlklausel durch Amazon. Nun liegt das endgültige Urteil des OGH vor. Nach Ansicht des OGH sind alle 12 Klauseln unzulässig. Die Rechtswahlklausel – konkret jene des luxemburgischen Rechts – ist missbräuchlich und damit gesetzwidrig. Daneben sind aber auch etwa Klauseln zur Rechnungsgebühr und zur Verwendung von Nutzerdaten auf Amazon.de (z. B. Kundenrezensionen) unwirksam.

Amazon EU S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (kurz Amazon) betreibt mit der Webseite www.amazon.de im Internet einen Versandhandel und richtet diesen auch auf österreichische Kunden aus. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums 12 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon in der Fassung 2012 beanstandet und Verbandsklage eingebracht. Beanstandet wurden u. a. Klauseln im Zusammenhang mit Datenschutzrecht, eine Rechtswahlklausel, Klauseln zur Rechnungsgebühr, zu Verzugszinsen sowie zum Rücktrittsrecht. Das Handelsgericht Wien beurteilte nach österreichischem Recht 11 dieser Klauseln mit Urteil vom April 2014 als unzulässig.

Nach Klärung von Vorfragen durch den EuGH, welches Recht bei der Prüfung der Klauseln im Verbandsverfahren Anwendung findet, liegt nunmehr die Sachentscheidung des OGH zu den vom VKI beanstandeten Klauseln vor.

Der OGH erklärte alle 12 Klauseln für unwirksam. Die Rechtswahlklausel – konkret jene des luxemburgischen Rechts – ist missbräuchlich und damit gesetzwidrig. Der fehlende Hinweis auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts führt zur Nichtigkeit der Klausel, die Rechtswahlklausel – konkret jene des luxemburgischen Rechts – ist nicht anzuwenden.

Des Weiteren beanstandete der OGH die Regelung, dass bei der Zahlung auf Rechnung Amazon zusätzlich zu den Versandkosten eine einmalige Gebühr von 1,50 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Lieferung verrechnen kann. Verbraucher, die derartige Gebühren bezahlen mussten, können diese daher rückfordern.

Daneben sah der OGH auch einige Klauseln im Zusammenhang mit Datenverarbeitung für gesetzwidrig an. Laut OGH stellen die Verwendung von Nutzerdaten (z. B. Kundenrezensionen auf Amazon.de) sowie die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz für die weitere Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke (online wie offline) durch Amazon eine Verletzung der Urheberrechte der Kunden dar. Damit bleibt der Kunde nicht „Herr seiner Daten“. Das Urheberrecht an Textbeiträgen, eingestellten Lichtbildwerken oder Grafiken erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für den OGH steht so einer umfassenden Werknutzungseinräumung, die ausschließlich im Interesse von Amazon liegt, keine erkennbare Gegenleistung gegenüber. Daraus können für die Kunden vermögensrechtliche Ansprüche ableitbar sein, weil Kundendaten eine geldwerte Leistung für Amazon darstellen.

„Es ist erfreulich, dass Amazon die zwingenden österreichischen Gesetze einhalten muss und dass damit auch für internationale Großunternehmen wie Amazon klare Schranken bei der Datennutzung gesetzt werden“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter der Rechtsabteilung im VKI. „Auch die Rechnungsgebühr ist nunmehr gefallen und kann zurückgefordert werden.“

Service: Das Urteil im Volltext gibt es unter www.verbraucherrecht.at. 

Rückfragen & Kontakt:
Verein für Konsumenteninformation
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