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WKÖ-Handelsobmann Trefelik: Endlich letzte Puzzelteile für Förderinstrumente im Handel gelegt

Bundessparte Handel begrüßt Ausbau der Förderinstrument – Hilfe für vom Lockdown indirekt betroffene Unternehmen.

„Die letzten Puzzleteile der Förderinstrumente sind nun da: Der Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen und der Ausfallsbonus“, sagt Rainer Trefelik, Obmann der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). „Ebenso wichtig ist die nationale Anpassung an die erhöhten EU-Beihilferahmen. Kritisch zu werten sei allerdings, dass der Beihilferahmen für die Umsatzersatzrate nicht angepasst worden ist und weiterhin bei 800.000 Euro liegt.

Umsatzersatz II zum Beispiel für Großhandelsbetriebe.
Mit dem Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen erhalten nun auch jene Handelsunternehmen die lang erwartete Hilfe, die in den Monaten November und Dezember 2020 die außerordentliche Unterstützung nicht in Anspruch nehmen konnten. Dies betrifft im Handel insbesondere den Lebensmittelgroßhandel, Obst- und Gemüsehändler, Weinhändler, aber auch Lieferanten für Friseursalons.

Zugangskriterien.
Die Förderkriterien für die indirekt betroffenen Unternehmen sind herausfordernd: Vorausgesetzt wird eine Abhängigkeit mit einem 50-prozentigen Umsatzzusammenhang mit behördlich geschlossenen Unternehmen: „Indirekt betroffene Unternehmen, die mehrere Kundensegmente haben und krisenresistenter aufgebaut sind, werden durch die hohe Schwelle nicht in den Genuss der Umsatzersatzrate kommen können. Sie können den Umsatzersatz nicht in Anspruch nehmen“, merkt Trefelik an. Zusätzlich zu diesem Kriterium wird ein Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent vorausgesetzt. „Durch unseren interessenspolitischen Einsatz konnten wir jedoch erreichen, dass jene Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, den Ausfallsbonus in der Kombination mit dem Fixkostenzuschuss II in Anspruch nehmen können.“

Erfreulich ist zudem, dass der Ausfallbonus rückwirkend für November und Dezember 2020 in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsgrundlage für die beiden Richtlinien wurde geschaffen und jetzt gilt es, die Beantragung rasch und unkompliziert zu ermöglichen. (PWK082/sei)

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