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BGH: Entschädigungsansprüche des Frachtführers

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.07.2016 eine bisher umstrittene Rechtsfrage für die Fälle geklärt, dass ein Auftraggeber einen Transportvertrag kündigt. Dem BGH zufolge besteht für den Transportunternehmer jederzeit das Wahlrecht, die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen oder pauschal ein Drittel der Fracht zu beanspruchen.

Frachtführer hat die Wahl
Der Entscheidung war ein Streitigkeit wegen eines gekündigten Transports von München in die Schweiz vorangegangen. Noch vor Transport wurde der Transportvertrag gekündigt. Das Transportunternehmen verlangte daher zunächst nach dem Handelsgesetzbuch § 415 Absatz 1 S.1 Nr.1 die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Kosten. Dies wurde durch den Auftraggeber jedoch verweigert. Die anschließenden Prozesse vor dem Amtsgericht München und Landgericht München verlor das Transportunternehmen, da er die ersparten Kosten nicht beweisen konnte. Die Pauschale der Fautfracht nach Nr. 2 des § 415 HGB stehe dem Transportunternehmen auch nicht zu, da er sich nach Rechtsauffassung der Gerichte schon einmal entschieden hatte und dies eine bindende Entscheidung darstelle. Das BGH hingegen entschied in seinem Urteil vom 28.07.2016 (BGH – I ZR 252/15) entgegen der anderen Gerichte zugunsten des Transportunternehmens. Der BGH ist davon überzeugt, dass sich der Transportunternehmer jederzeit für den einen oder anderen Anspruch entscheiden könne.

Umstrittene Rechtsfrage geklärt
Der BGH entschied damit eine in der Literatur und Rechtsprechung lang ungeklärte Frage, die für jedes Transportunternehmen wichtig ist. Für den Fall, dass zunächst eine Variante des § 415 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 HGB gewählt wird, kann noch umgestellt werden. Von Beginn an hat das Transportunternehmen mehrere Möglichkeiten, die Entschädigung geltend zu machen. Dass eine einmal getroffene Wahl bindend ist, dafür gibt es keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Solange keine Variante zu einer Entschädigung geführt hat, kann die Grundlage auch gewechselt werden. So sieht es auch der Bundesgerichtshof.

Folgen für die Praxis
In der Praxis macht die überwiegende Zahl der geschädigten Transportunternehmer sofort von der Möglichkeit Gebrauch, dem Transportkunden ein Drittel als pauschales Entgelt zu berechnen. Dies geschieht aus gutem Grund, denn der Nachweis über die ersparten Aufwendungen ist zeitaufwendig und verursacht zusätzliche Kosten. Denn der Transportunternehmer muss in diesem Fall alle angeführten Kosten beweisen. Für solche zusätzlichen Anstrengungen kann der Transportunternehmer auch ­keine Erstattung vom Transportkunden verlangen.

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