Ausländische Transportunternehmen doch zur Mindestlohnzahlung verpflichtet?

Zunächst war die Einführung des Mindestlohns für Arbeitnehmer in der Transportbranche eine willkommene Neuerung. Insbesondere der finanziellen Ausbeutung qualifizierter Arbeitskräfte sollte damit entgegengewirkt werden. Akteure und Verbände der Logistik bemängelten jedoch schnell, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen käme.

Viele Unternehmen könnten nicht mit ausländischen Unternehmen mithalten, die sich selbst nicht an deutsche Mindestlohn-Verpflichtungen halten müssen. Folge dieser ungleichen Konkurrenz seien mitunter Insolvenzen, statt der Förderung des Arbeitsmarktes käme es damit zu einem gegenteiligen Effekt.

Gilt deutscher Mindestlohn für Transitfahrer?
Das LG Ansbach bestätigte diese verbreitete Rechtsauffassung im Frühling. Solange der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat behält und nur kurzfristig in Deutschland tätig wird, könne es laut dem Urteil keine Pflicht zur Zahlung des deutschen Mindestlohns geben. Dies würde nach Überzeugung der Richter nämlich einen Eingriff in die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellen. Auf Interesse stieß dieses Urteil damals, weil die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetz im konkreten Fall selbst für einen reinen Inlandstransport (Kabotage) verneint wurde.

Europarechtliche Bedenken überzeugten nicht.
In zwei ähnlich gelagerten Fällen entschied im August das FG Baden-Württemberg jedoch anders: Hier hatten sich ausländische Logistikunternehmen gegen Prüfungsverfügungen des Hauptzollamts Stuttgart gewandt, welche Nachweise über die Mindestlohnzahlung für die in Deutschland verrichteten Tätigkeiten forderten.

Die vom LG Ansbach vertretene Auffassung, die Pflicht zur Mindestlohnzahlung sei in solchen Fällen europarechtswidrig, brachten die Kläger auch hier vor – und scheiterten. Das FG Baden-Württemberg folgte der Auffassung nicht und stellte fest, dass die Mindestlohn-Prüfungen durch den Zoll im internationalen Verkehrssektor rechtmäßig seien.

Zukünftige Zahlungspflicht für Mindestlohn dennoch fraglich.
Damit stehen sich zwei widersprüchliche Rechtsauffassungen gegenüber. Inwiefern sich die vom FG Baden-Württemberg vertretene Auffassung aber durchsetzt, ist noch nicht klar. Zwar soll sich das Gericht eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt haben, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. Auch kommt eine Studie, die unter anderem von BGL (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung) und DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) in Auftrag gegeben wurde, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass hier kein Verstoß´gegen Europarecht vorliege.

Das LG Ansbach steht mit der Auffassung, die Pflicht zur Zahlung von deutschem Mindestlohn bei Kabotage sei europarechtswidrig, ebenfalls nicht alleine da. Seine Rechtsprechung wird von anderen deutschen Gerichten und nicht zuletzt von der EU-Kommission selbst gestützt. Abzuwarten bleibt vorerst die vollständige Veröffentlichung des Urteils aus Baden-Württemberg und damit die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgründe. Wann damit gerechnet werden kann, ist bisher offen. Die Revision wurde zugelassen.

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