Firmenfahrzeuge im Werkverkehr – wichtige Änderungen ab August 2006!


Unternehmer die eigene Fahrzeuge im Werkverkehr einsetzen, müssen eine entsprechende Eintragung im Zulassungsschein vorweisen können.


Was versteht man unter „Werkverkehr“?
Der Werkverkehr umfasst die Verwendung aller eigenen Fahrzeuge, die zum Transport von Gütern eingesetzt werden. In der Praxis sind nahezu alle Fahrzeuge in den Bereichen Gewerbe, Handel, Industrie und Touristik im Werkverkehr unterwegs.


Was ist neu?
In der Vergangenheit waren nur Halter von schweren LKW über 3,5 t verpflichtet, die Eintragung des Werkverkehrs im Zulassungsschein zu beantragen. Ab 16. August 2006 trifft diese Verpflichtung alle im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuge, egal ob es sich um PKW, Kombis oder LKW handelt.


Welche Sanktionen sind mit Nichteinhaltung dieser Vorschriften verbunden?
Stimmt im Zulassungsschein im Falle einer Kontrolle die Verwendungs-bestimmung nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein, so wurde ein Strafrahmen bis EUR 7.267 festgesetzt. In der Praxis werden derzeit Strafen in Höhe von EUR 100 bis EUR 300 verhängt. Weitaus unangenehmer ist ein drohender Verlust der Deckung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung kann sich nämlich am säumigen Unternehmer regressieren.


Was sollten Sie jetzt tun?
Derzeit findet sich bei Fahrzeugen unter 3,5 t  in den Zulassungs-papieren in der Regel der nichtssagende Hinweis: „Zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“. Ab 16.8. muss an dieser Stelle die genaue Verwendungsbestimmung angegeben werden (zur Verwendung für den Werkverkehr etc.). Sie sollten daher vor dem 16.8.2006 zur nächsten Zulassungsstelle pilgern – bewaffnet mit 

  • Zulassungsschein
  • Typenschein
  • Gewerbeschein / Firmenbuchauszug
  • Lichtbildausweis
  • ev. Vollmacht (wenn ein Angestellter statt dem Geschäftsführer die Änderung vornehmen lässt)

und die erforderliche Eintragung durchführen lassen.


Juliana Dittrich, Marketing
Tel. +43 1 811 75 – 280
Fax: +43 1 811 75 – 18 
E-mail: juliana.dittrich@huebner.at

HÜBNER & HÜBNER
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