Lebensmittellogistiker können auch für Imageschäden haften

Dienstleister in der Lebensmittellogistik sind schon durch den Gesetzgeber hohen Qualitätsanforderungen unterworfen. Bei Markenprodukten kann gegebenenfalls sogar das Image des Auftraggebers schadensersatzfähig sein. 
 
Eine Lieferung Premium-Markenkäse wird während des Transports durch einen Frachtführer soweit beschädigt, dass der Käse nicht mehr als Premiumprodukt verkauft werden kann. Ein neutraler Gutachter stellt nun fest, dass bei einer anderweitigen Vermarktung der Ware – beispielsweise als Sonderangebot – noch von einem Drittel Restwert auszugehen ist. Der Transportdienstleister sieht sich daher -wie auch seine Versicherung – nicht zu einem hundertprozentigen Schadensersatz verpflichtet, sondern zieht den festgestellten Restwert ab – allerdings nicht unbedingt zu Recht. Der Auftraggeber muss nämlich die durch den Transportschaden erst notwendig gewordene "Billigheimer"-Vermarktung nicht akzeptieren. 
 
Nach einer wenig bekannten Rechtsprechung sowohl der Instanzgerichte als auch des Bundesgerichtshofs (LG Hamburg, Urteil vom 3.5.2000 – 401 O 92/99; BGH vom 29.07.2009, AZ 1 ZR 171/08) kann der Markenhersteller trotz Gutachtervorschlag weiterhin hundertprozentigen Ersatz verlangen. Sobald aus Imagegründen die Restverwertung einer beschädigten Lieferung für den Markenhersteller nachteilig sein könnte, ist von einem vollen Verlust auszugehen. Eine Restwertanrechnung findet dann nicht mehr statt und die Haftungsversicherung des Dienstleisters muss den vollen Schaden ersetzen. 
 
Damit ein solcher Fall erst gar nicht vor Gericht kommt, können zwischen Auftraggeber und Logistik-Dienstleister individualvertragliche Regelungen vereinbart werden, die bestimmte Schadenspositionen ausdrücklich mit einbeziehen. "Durch individualvertragliche Regelungen ist es zumindest im nationalen Markt möglich, interne Qualitätsvorschriften auch ohne gerichtliche Regelung zwischen zwei Vertragspartnern verbindlich zu machen", so Logistik-Spezialanwalt Karl-Heinz Gimmler von der Koblenzer Gimmler Gruppe. "Wichtig sind hier sehr spezifische vertragliche Regelungen, die unbedingt professionell ausgearbeitet werden sollten", ergänzt Gimmler weiter. Der Logistik-Spezialanwalt bearbeitet in regelmäßigen bundesweiten Logistikvertragsworkshops die juristischen Fragestellungen aus der Praxis der Lebensmittelbranche. Der nächste Vertragsworkshop findet am 16. September bei der FoodRegio Schleswig-Holstein statt, Informationen sind online unter www.foodregio.de erhältlich.

Quelle: MyLogistics

Portal: www.logistik-express.com

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