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Mautgesetz: BWVL warnt vor Wettbewerbsverzerrungen durch Ausweitung der Lkw-Maut

Der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e. V. warnt vor Wettbewerbsverzerrungen durch die geplante Ausweitung der Maut für Lastkraftwagen. Besonders Standorte im strukturschwachen Raum sieht der BWVL in Gefahr.

Anlässlich der Verbändeanhörung zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes stellt der BWVL fest: „Den im Gesetzesentwurf präjudizierten Mehreinnahmen aus der Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen in Höhe von ca. zwei Milliarden Euro fehlt eine nachhaltige Berechnungsgrundlage. Diese politische Vorfestlegung ohne Berücksichtigung eines noch zu erstellenden neuen Wegekosten-Gutachtens sehen wir äußert kritisch.“

Nach Ansicht des BWVL könnten diese kalkulierten Mehreinnahmen nur durch höhere oder unterschiedliche Mautsätze auf den verschiedenen Straßenkategorien erzielt werden. Schon die gegenwärtig noch gültige Wegekostenrechnung weist auf Bundesstraßen deutlich höhere Mautsätze als auf Autobahnen aus. Eine zukünftige Mautdifferenzierung zwischen Autobahn und Bundesstraße würde aber erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen autobahnnahen und autobahnfernen Wirtschaftsstandorten zur Folge haben. Standortentscheidungen für den ländlichen Raum würden in Frage gestellt, so BWVL-Hauptgeschäftsführer Labrot. Daher fordert der BWVL die Bundesregierung ausdrücklich auf wie bisher an einheitlichen Mautsätzen für alle Bundesfernstraßen festzuhalten.

Der BWVL spricht sich zwar weiterhin für eine Nutzerfinanzierung aus, zu der aber alle Verkehrsteilnehmer beitragen müssten, Personen- und Güterverkehr, nicht nur schwere Lkw. Auch, wenn wir der Ausweitung der Lkw-Maut aufgrund der zusätzlichen Kostenbelastung der Wirtschaft kritisch gegenüberstehen, bekennen wir uns zur Nutzerfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur unter der Voraussetzung, dass alle Einnahmen der Lkw-Maut auch in die Straßeninfrastruktur zurückfließen“, heißt es beim BWVL.

Daher betont der Verband besonders, dass auch Einnahmen der Bundesstraßen, bei denen der Bund nicht Baulastträger ist, von den Ländern und Kommunen entsprechend zweckgebunden eingesetzt werden müssen.

Quelle + Bildquelle: BWVL

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