Novellierte Verpackungsordnung: Von Karton bis Kantenschutz

 
Seit dem Ende der Übergangsfrist zur jüngsten Novelle der Verpackungsverordnung am 1. Januar 2009 ist ein pauschaler Verweis auf die Selbstentsorgung nicht mehr rechtens. 

Gewerbetreibende müssen für alle Bestandteile jeder ihrer Sendungen nachweisen können, dass sie ihren Beitrag zur Entsorgung geleistet haben. Zu erfassen sind neben den eigentlichen Behältnissen wie Kartons oder Umschläge auch alle Packhilfsmittel wie Polstermaterialien oder Verschlussbänder.

Mit Blick auf die Entsorgung werden sogenannte Materialfraktionen unterschieden, z.B. Papier / Pappe / Karton, Kunststoffe oder Verbundstoffe. Liegt bei einer Verpackung der Stoffanteil einer Fraktion unter fünf Prozent, wird er dem Hauptstoffanteil zugeschlagen. Interessant beim Thema Kunststoff: für Packmittel aus anerkanntem Biokunststoff muss bis Ende 2012 kein Entsorgungsbeitrag geleistet werden.

Die Neuregelung hat gerade bei kleineren und mittleren Betrieben für Verwirrung gesorgt. So ist in einigen Internetforen davon die Rede, dass es eine Freimenge gebe, bis zu der keine Entsorgungsabgabe nachzuweisen sei. Das ist jedoch rechtlich nicht zutreffend. Eine solche Grenze gibt es nur bezüglich der geforderten Vollständigkeitserklärung. Diese ist von allen betroffenen Firmen zu führen, ganz gleich wie gering ihr Versandvolumen ist. Die Behörden können die Auflistung zur Einsicht anfordern. Nur Betriebe, die über bestimmte Gewichtsgrenzen beim Verpackungsmaterial liegen, etwa 50 Tonnen pro Jahr bei Papier/Pappe/Karton, haben die Pflicht, die Erklärung bei der IHK zu hinterlegen. Zur ersten Meldung sind die betroffenen Unternehmen übrigens bereits im Mai dieses Jahres aufgefordert.

Hilfestellung in allen Fragen der Lizenzierung bieten beispielsweise die Verpackungsberater von Storopack. Unternehmen können ihren kompletten Verpackungsbedarf, den sie im Endkundengeschäft einsetzen, von Storopack für die duale Entsorgung lizenzieren lassen. Dieser Service schließt auch Packmittel und Packhilfsmittel ein, die nicht dort eingekauft wurden. Um für Rechtssicherheit bei der Lizenzierung zu sorgen, reicht somit die Zusammenarbeit mit einem Partner aus. Die langfristige Vertragsbindung an einen Entsorger entfällt. Storopack fordert keine Mindestmengen, so bezahlt der Kunde nur seinen tatsächlichen Verbrauch. Der Lizenznehmer profitiert von Großhandelskonditionen, auch wenn er nur kleinere Volumen Packmittel als „Erstinverkehrbringer“ an Endverbraucher versendet.

Als Endverbraucher gelten alle Empfänger, die ihre erhaltene Ware nicht weiterveräußern, also neben Privathaushalten z. B. auch Verwaltungen, Hotels oder Krankenhäuser. Je nach Abfallaufkommen zählen handwerkliche und landwirtschaftliche Betriebe ebenfalls dazu. Für die Lizenzierung genügt es, wenn die Absender Storopack mitteilen, wie viele und welche Verpackungen verwendet werden. Storopack meldet die gebündelten Volumen an einen Entsorger und führt die Gebühren ab.

Quelle: MyLogistics

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