Seminar „Business Judgement Rule“

Das am 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 2015 brachte nicht nur eine umfassende Neuregelung des Bilanzstrafrechts mit sich. Aufgrund eines Initiativantrages der Justizsprecher von SPÖ und ÖVP im Parlament wurde auch die ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht stammende „Business Judgement Rule“ ausdrücklich gesellschaftsrechtlich verankert.

Dr. Franz Althuber, Partner bei DLA Piper, und Dr. Florian Schuhmacher, Professor für Unternehmensrecht an der WU Wien und Rechtsanwalt bei DLA Piper, werden am 17. Oktober 2017 im Rahmen eines vom Linde Verlag organisierten Praktikerseminars die Rechtslage, die damit verbundenen Auswirkungen auf die Tätigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sowie Strategien zur Haftungsvermeidung darstellen. Nähere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind unter https://www.lindeverlag.at/content-13-13/campus/ zu finden.

„Unternehmerische Entscheidungen des Managements, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, sollen dann nicht zur Haftung führen, wenn die Entscheidung auf Basis angemessener Informationen und frei von Interessenskonflikten in der begründeten Annahme getroffen wurde, zum Wohle des Unternehmens zu handeln“, so Schuhmacher.

Der Hintergrund der Business Judgement Rule ist, dass es für Geschäftsleiter haftungsfreie unternehmerische Handlungsspielräume geben muss, um überbordende Haftungsrisiken zu vermeiden: In gesellschaftsrechtlichen Haftungsverfahren wird daher zwischen noch vertretbaren unternehmerischen Entscheidungen und haftungsbegründenden Sorgfaltsverstößen unterschieden. Neben der gesellschaftsrechtlichen Bedeutung ist die Frage des haftungsfreien Ermessensspielraumes auch in anderen Rechtsgebieten – wie etwa im Steuer- oder Strafrecht – relevant. „Auch in steuerrechtlichen Haftungsverfahren oder in Finanzstrafverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine gewählte Vorgehensweise rechtlich noch vertretbar war. Die Business Judgement Rule ist auch dann von praktischer Bedeutung, wenn ein sich für die Gesellschaft aus einer Steuernachzahlung ergebender Schaden vom Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied ersetzt werden soll“, so Althuber.

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