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VKI: Ihre Rechte beim Ausfall von Freizeitdienstleistungen in der Coronakrise

Keine Zahlungsverpflichtung für Konsumenten – bei Gutscheinen ist Vorsicht geboten.

Durch die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus können Freizeitdienstleistungen seit Mitte März nicht mehr angeboten werden. Sport- und Kulturveranstaltungen wurden abgesagt oder verschoben, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen sind größtenteils geschlossen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) informiert über die rechtliche Situation von Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit dem Aussetzen von Freizeitdienstleistungen sowie der Absage von Veranstaltungen.

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 führen zu einem Ausfall von Veranstaltungen und Freizeitdienstleistungen. Aus rechtlicher Sicht entfällt in derartigen Fällen auch die Zahlungsverpflichtung der betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten. Da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich der Verbraucher liegt, haben sie das Recht, für abgesagte Veranstaltungen und nicht durchgeführte Dienstleistungen Geld zurückzuerhalten.

Gegenüber Anbietern von Freizeitdienstleistungen, beispielsweise einem Fitnesscenter, besteht somit für den Schließungszeitraum keine Zahlungsverpflichtung. Das bedeutet, dass für den Monat März etwa der halbe Beitrag zurückverlangt werden kann. Für den April kann – wenn die Einschränkungen aufrecht bleiben – die Zahlung eingestellt werden. Wer zukünftige Zahlungen stoppen will, muss seine Bank informieren und den Dauerauftrag oder das Lastschriftverfahren widerrufen. Zudem ist es zu empfehlen, das Unternehmen schriftlich darüber zu informieren und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis aufzubewahren.

Aktuell werden von Unternehmen oftmals Alternativangebote übermittelt. Diese sind nicht grundsätzlich abzulehnen, wohl aber kritisch zu prüfen. Beispielsweise bieten Betreiber von Fitnesseinrichtungen derzeit per E‑Mail verstärkt Gutscheinlösungen, Online-Heimprogramme oder das Pausieren der Mitgliedschaft an. Es ist zu empfehlen, nicht mit einem vorschnellen Klick eine Entscheidung zu treffen, sondern sich in Ruhe zu informieren, die Sinnhaftigkeit zu überlegen und bei Unklarheiten nachzufragen. Das Pausieren einer Mitgliedschaft kann zu Missverständnissen führen, weil unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtung aufrecht bleibt oder nicht.

„Aufgrund der Corona-Krise haben es natürlich auch die Wirtschaft bzw. die betroffenen Unternehmer derzeit nicht leicht. Dafür haben wir Verständnis. Selbstverständlich steht es Verbraucherinnen und Verbrauchern frei, von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und etwa Gutscheine oder andere Lösungen zu akzeptieren. Eine derartige Entscheidung ist immer auch von der eigenen wirtschaftlichen Situation abhängig“, betont VKI-Geschäftsführer Mag. Dr. Rainer Spenger.

„Wer Gutscheine akzeptiert, sollte sich aber bewusst sein, dass diese nicht insolvenzgesichert sind. Das bedeutet, dass man im Falle der Insolvenz eines Unternehmens nur die Insolvenzquote erhält, was faktisch einem Totalverlust gleich kommt“, ergänzt Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Wenn Gutscheine eine brauchbare Lösung darstellen sollen, wäre die Politik gefordert, diese Gutscheine im Insolvenzfall zu 100 Prozent abzusichern. Dann könnten betroffene Konsumentinnen und Konsumenten ohne Risiko Entgegenkommen zeigen und Gutscheine akzeptieren“, so Mag. Thomas Hirmke abschließend.

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