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COBIN claims: COVID -Entschädigungen für Handelsunternehmen – Start von neuer Aktion: Amtshaftungsklagen gegen die Republik

VfGH bestätigte unsachliche Differenzierung bei Lock-Down-Regeln für den Handel – Geschäften mit mehr als 400m² Verkaufsfläche steht Entschädigung zu.

„Wir bedauern zwar sehr, dass der VfGH heimischen Unternehmen keine flächendeckenden Entschädigungen nach dem Epidemie-Gesetz ermöglicht hat, dennoch werden wir nicht müde, uns für heimische Unternehmen einzusetzen“, sagt der Obmann der gemeinnützigen Plattform COBIN claims, Oliver Jaindl. Er verweist auf das VfGH-Erkenntnis vom Juli, bei dem Fehler der Regierung bei den Lock-Down-Regelungen für den Handel festgeschrieben wurden. „Dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von über 400m² von der Wiedereröffnung ausgeschlossen wurden, während Bau- und Gartenmärkte öffnen durften, war laut dem Verfassungsgerichtshof unsachlich. Daher besteht für Handelsunternehmen, die zwischen 13. und 30. April 2020 derartige Verkaufsflächen geschlossen halten mussten, die Möglichkeit Amtshaftungsansprüche gegen die Republik geltend zu machen“, sagt die Wiener Rechtsanwältin und COBIN claims-Beiratsmitglied Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., deren Kanzlei Leitner & Häusler bereits erfolgreich ein Verfahren vor dem VfGH in puncto Covid-Einschränkungen geführt hat.

Der Hintergrund: Mitte April durften viele Geschäfte in Österreich wieder öffnen – Handelsunternehmen hingegen, deren Verkaufsfläche größer als 400m² ist, mussten bis Ende April weiter geschlossen halten und verloren somit das wichtige Frühjahrs- und zentrale Wochen des Oster-Geschäfts. Bau- und Gartenmärkte wurden hingegen bevorzugt und durften öffnen. Diese Regelung war laut VfGH unzulässig.

Jaindl: „In manchen Branchen sind die Umsatzausfälle sicherlich enorm, weil gerade in dieser Zeit etwa saisonal bedingt die meisten Umsätze gemacht werden. Die 400m²-Grenze war laut dem VfGH unsachlich, weil die Größe der Verkaufsfläche nichts über die Ansteckungsgefahr aussagt und andere Branchen wie etwa Bau- und Gartenmärkte öffnen durften.“ Vor allem der von den ohnehin unter Bau- und Gartenmärkten mit Pflanzen-Abteilungen stark unter Druck gebrachte Blumen- und Geschenkehandel litt im Frühjahrs-Geschäft durch die rechtswidrige Verlängerung der Geschäfts-Schließung sehr, dazu kommen zahlreiche andere Branchen (Gartenmöbel, Sportartikel, Freizeit, Bücher, Technik/Geräte, Werkzeuge etc.), die im Frühjahr üblicherweise starke Umsätze haben und somit Geschäft an im Lockdown boomende („steuer-optimierte“) Online-Riesen wie Amazon udgl. verloren, sagt der Obmann.

Der Verein sammelt daher betroffene Unternehmen und erarbeitet gemeinsam mit der Kanzlei Leitner & Häusler weitere Schritte zur Anspruchsdurchsetzung. Neben Musterverfahren könne es laut Jaindl und Häusler auch zu Muster- oder Sammelklagen kommen, falls der „Schnitzer“ nicht nachträglich durch die Regierung repariert wird. Die Registrierung ist ab sofort kostenfrei via Internet möglich: www.cobinclaims.at (Direkt-Link www.covidclaims.at).

„Natürlich würden wir es als Verein begrüßen, wenn wir bzw. heimische KMU die Republik nicht erst mit Hunderten Amtshaftungsklagen beschäftigen müssen, damit die Regierung ihre Versäumnisse nachholt und wenigstens hier Entschädigungen für Umsatzausfälle bezahlt“, so Jaindl.

Rückfragen & Kontakt:
Mag. Oliver Jaindl, Obmann COBIN claims
T: 01/ 376 00 31 – 100 | M: 0664/140 55 78 | E: oliver.jaindl@cobinclaims.at
Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., Leitner & Häusler Rechtsanwälte
T: 01/ 533 19 39 | E: office@ralh.at

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