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Corona-Entschädigungsansprüche: Weiterhin aufrechte 6-wöchige Frist beachten

Grant Thornton Austria: Videocall-Erstanalyse und Bewertung zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz.

Bereits vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020 wurden zahlreiche Betriebe auf Grundlage des Epidemiegesetzes geschlossen bzw. in ihrem Betrieb beschränkt. Auch jetzt kann dies noch in besonderen Fällen vorkommen.

Im Gegensatz zu Beschränkungen nach dem COVID-19-Gesetz können für Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz weiterhin Entschädigungsansprüche der Betriebe bestehen. Unerwartet für viele Betroffene ist dabei jedoch eine relativ kurze Frist: Ansprüche sind binnen 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahmen geltend zu machen. Besonders wichtig dabei: Die Frist ist von der derzeitigen Fristunterbrechung im Justiz- und Verwaltungsbereich nicht umfasst und läuft daher unverändert weiter.

Für Betroffene kann die Situation zudem undurchsichtig sein: „Es besteht die Gefahr, dass Einschränkungen nach dem COVID-19-Gesetz mit Beschränkungen nach dem Epidemiegesetz vermischt werden und der Beginn der Frist übersehen wird. Für manche hat die Frist vielleicht bereits zu laufen begonnen, oft wird sie im April zu laufen beginnen.“, so Georg H. Jeitler, Partner bei Grant Thornton Austria und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger u.a. für Entschädigungsberechnungen. „Wird die Frist versäumt, verfallen die Ansprüche. Die aufrechten Beschränkungen nach dem COVID-19-Gesetz verlängern die Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.

Unsicher ist derzeit, welche konkreten Informationen von den Behörden gefordert werden, um Entschädigungen zu bemessen. Jedenfalls sollten betroffene Unternehmen historische Jahresabschlüsse mehrerer Jahre digitalisiert verfügbar haben und zusätzlich ihr Geschäftsmodell sowie die Auswirkungen der Beschränkungen erläutern können: „Der Behörde sollten von Anfang an schlüssige, objektivierte Daten auf Grundlage von historischen Zahlen geliefert werden, um eine schnelle Abwicklung zu gewährleisten und falsche Einordnungen zu verhindern.“, so Jeitler. „Zusätzlich gilt es, die Gesamtsituation darzustellen und Sondereffekte aus den Vorjahren zu berücksichtigen.“

Grant Thornton unterstützt betroffene Betriebe mit einer unkomplizierten Ersterhebung der Sachlage im Wege eines Videocalls. Anschließend wird eine übersichtliche Entschädigungsrechnung zur Vorlage bei der Behörde erstellt. Für komplexe Fälle besteht auch die Möglichkeit, ein umfassendes Sachverständigengutachten über die eingetretenen Vermögensnachteile zu erstellen und die Kommunikation mit den Behörden zu übernehmen.

Da die Behörde Entschädigungen nach einem ‚vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen‘ bemessen muss, stellen junge Unternehmen ohne Historie oder Betriebe mit verändertem Geschäftsgegenstand Problemfälle dar: „Gibt es keine mehrjährige Historie eines Betriebes, wird die Sache zwar schwieriger, aber nicht unmöglich.“ so Jeitler, „Planrechnungen sind auch anhand weniger Monate möglich, Plausibilisierungen führen wir dann über Branchendurchschnittszahlen durch. Alternativ kann zumindest auf angefallene Kosten zurückgegriffen werden.“

Jeitler abschließend: „Sechs Wochen klingen nach mehr Zeit, als es tatsächlich ist. Betroffene Unternehmen sollten sich rasch mit der Sammlung von digitalisierten Informationen befassen und ehestmöglich mit Spezialisten Kontakt aufnehmen, wenn externe Unterstützung benötigt wird. Jede Entschädigungsrechnung hat individuellen Klärungsbedarf und aktuell dauert es oft länger, notwendige Detailinformationen zu den Vorjahren auszuheben.“

Wenn Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie bitte Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA, Tel. +43 664 1616388, georg.jeitler@at.gt.com

Allgemein für Entschädigungsansprüche: Es ist wichtig, frühzeitig an die Dokumentation zu denken

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