|

DHL lässt sich Importsendungen aus Nicht-EU-Staaten bezahlen

Die Deutsche Post DHL erhebt seit dem 01. März bei der Zustellung und Ausgabe von Importsendungen mit Zollentgelten eine Auslagepauschale in Höhe von sechs Euro inklusive Mehrwertsteuer. Zahlen müssen die Empfänger.

Sendungen aus Nicht-EU-Staaten sind für die Deutsche Post DHL ein umfangreiches Geschäft. Das Volumen ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen, was vor allem am grenzüberschreitenden Online-Handel liegt. Problematisch aus Sicht der DPDHL sind hier vor allem jedoch die mit solchen Sendungen zusammenhängenden Gebühren, auf die nun reagiert wurde.

Wie der Konzern in einer Meldung bekannt gegeben hat, wird seit dem 01. März 2018 „bei der Zustellung bzw. Ausgabe von Import-Sendungen mit Zollentgelten eine so genannte Auslagepauschale in Höhe von sechs Euro inklusive Mehrwertsteuer vom Empfänger“ erhoben. Der Grund für die neue Gebühr sind zollrechtliche Bestimmungen, denn für Brief- und Paketsendungen aus Nicht-EU-Ländern, sofern sie Waren enthalten und bestimmte Wertfreigrenzen überschreiten, werden Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zollgebühren fällig. Diese werden ab dem 01. März von der DPDHL verauslagt und bei der Zustellung an den Empfänger dann von eben diesem eingezogen.

Gebühren werden ab einem Gesamtwert von 22 Euro fällig
Bis zum Stichtag hatte die DPDHL die Kosten selbst übernommen. Aufgrund des intensiven Wettbewerbs im Cross-Border-E-Commerce zieht die Deutsche Post DHL Group mit der Einführung dieser Auslagepauschale nun der Konkurrenz nach. Jedoch weist der Konzern darauf hin, dass der Betrag mit sechs Euro deutlich unter dem europäischen Durchschnittspreis für diese Gebühren liegt.

Resultierend aus der Neuerung werden Sendungen, beispielsweise aus China, für Verbraucher teurer. Ein Blick auf die Zollbestimmungen zeigt, dass unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher als 22 Euro ist, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung) sind. Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von der Einfuhrumsatzsteuer.

Beispiel

  • Artikelpreis: 21,90 Euro
  • Versandkosten: 5,00 Euro
  • Gesamtwert: 26,90 Euro

Resultat: die Wertgrenze von 22 Euro ist überschritten, es sind Abgaben zu erheben.

Ähnliche Beiträge