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Erstes Urteil: Ausländische Transportunternehmen müssen keinen deutschen Mindestlohn zahlen

Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland freut(e) viele Arbeitnehmer im Logistikbereich, denn damit soll Lohndumping verhindert werden, für mehr Gerechtigkeit gesorgt und der Ausbeutung qualifizierter Kräfte entgegengewirkt werden. Ausländische Transportunternehmen fallen jedoch nicht unter die Mindestlohnpflicht und können somit zur ernstzunehmenden Konkurrenz werden.

Mindestlohn sorgt für Probleme bei internationalen Transportunternehmen.
Logistiker und Branchenverbände kritisierten immer wieder, dass viele Unternehmen im Wettbewerb nicht mehr mithalten könnten und sogar in der Insolvenz landen, wenn die Konkurrenz aus dem Ausland sich nicht an die deutschen Mindestlohnverpflichtungen halten müsse. Bei Transitfahrten fordert die Branche deshalb, dass auch tschechische, polnische und andere ausländische Logistikunternehmen ihren Mitarbeitern 8,50 Euro pro Stunde bezahlen sollen.

Ob die Logistiker aus Polen, Tschechien und anderen Staaten für ihre LKW-Fahrer den deutschen Mindestlohn tatsächlich zahlen müssen, wenn diese im Zuge von Transitfahren Deutschland durchqueren, war nun Anlass eines Rechtsstreites.

Kein Mindestlohn – selbst bei reinem Inlandstransport.
Das Landgericht Ansbach ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Zahlung des deutschen Mindestlohnes gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt und auf ausländische Transporteure nicht anwendbar sei. Die Zahlung eines Mindestlohns sei bei kurzfristigen Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat behalte, nicht geboten.

„Bemerkenswert an der Entscheidung ist insbesondere, dass es sich in dem Rechtsstreit um einen reinen Inlandstransport (Kabotage) handelt und selbst für diese Transportart der Anwendung des MiLoG eine klare Abfuhr erteilt wurde“, so Rechtsanwalt Bogumil Kus, der das klagende polnische Transportunternehmen vertreten hatte.

Mindestlohnpflicht europarechtswidrig.
Mit diesem ersten Urteil sieht die Rechtslage bis auf weiteres so aus: Das deutsche Mindestlohngesetz verstößt gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit und ist künftig auf Transportunternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr anwendbar. „Es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass der Anwendungsexzess des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen einer gerichtlichen Prüfung bereits in Deutschland nicht standhält, auch ohne dass dazu der EuGH angerufen werden muss“, so Rechtsanwalt Martin Pfnür aus der gleichen Kanzlei zu einem vergleichbaren Verfahren.

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