Händler dürfen bis zu hundert Prozent Wertersatz für benutzte Ware verlangen

Benutzte Ware für Online-Händler oft wertlos
 

Online-Händler, die von einem Kunden bereits benutzte Ware zurück bekommen, dürfen – abhängig vom Zustand der Ware – bis zu hundert Prozent Wertersatz verlangen. Darauf weist iclear, das treuhänderische Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.
 

Widerruft ein Verbraucher seinen Kaufvertrag und gibt die Ware zurück, darf der Händler nach dem deutschen Fernabsatzrecht Wertersatz verlangen, sofern die Ware nicht mehr neuwertig ist. Die Höhe des Wertersatzes ist vom Zustand der zurückgegebenen Ware abhängig.
 

Das Amtsgericht Backnang hat mit Urteil vom 17.06.2009 (AZ: 4 C 810/08) entschieden, dass der Händler sogar hundert Prozent Wertersatz verlangen kann –  mit der Folge, dass er dem Käufer den Kaufpreis nicht zurückzahlen muss. Im strittigen Fall hatte der Kunde einen Rasierer bestellt, benutzt und war dann vom Kaufvertrag zurückgetreten. Allerdings stellte der Verkäufer nach Prüfung fest, dass der Rasierer eindeutig genutzt worden war und nach abgestandenem Wasser beziehungsweise Schimmel roch.
 

Dadurch, so das Amtsgericht Backnang, sei der Wert des Rasierers faktisch auf Null gesunken, so dass er nicht weiterverkauft werden konnte. Der Kunde hatte dementsprechend Wertersatz an den Händler zu leisten. Sein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises reduzierte sich dementsprechend auf Null.
 

Tipp für Händler: Um im „Falle des Falles“ überhaupt Anspruch auf Wertersatz zu haben, muss eine entsprechende Klausel in der Widerrufs- / Rückgabebelehrung enthalten sein. Medienrechtler Michael Rohrlich empfiehlt, sich dafür an der gesetzlichen Mustervorgabe in der BGB-Info-Verordnung zu orientieren.
 

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Quelle: iclear GmbH

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