Informationen zum Aktienrückkaufprogramm

Der Vorstand der Deutsche Post AG hat am 1. März 2016 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einer Größenordnung von bis zu 60 Mio. Aktien der Deutsche Post AG zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu  EURO 1 Mrd. (Aktienrückkaufprogramm) durchzuführen. Die zurückgekauften Aktien werden entweder eingezogen, für die Bedienung von langfristigen Vergütungsprogrammen für Führungskräfte eingesetzt oder für die Erfüllung möglicher Verpflichtungen aufgrund der Ausübung von Rechten aus der Wandelschuldverschreibung 2012/2019 genutzt. Der Rückkauf über die Börse(n) startet am 1. April 2016 mit einer Maximallaufzeit von einem Jahr.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Mai 2014, gültig bis zum 26. Mai 2019, nach der Aktien von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Rückkauf bestehenden Grundkapitals erworben werden dürfen. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktien vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten zehn Börsenhandelstagen. Der Stichtag ist der Tag des Erwerbs.

Eine erste Tranche mit einem Gesamtvolumen (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal EURO 100 Mio., dies entspricht bei aktuellem Aktienkurs etwa 0,34% des Grundkapitals der Gesellschaft, wird im Zeitraum zwischen 1. April 2016 und spätestens 10. Mai 2016 auf Basis einer unwiderruflichen, weisungsungebundenen Vereinbarung durch einen unabhängigen Finanzdienstleister erworben. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, den Erwerb im Einklang mit Art. 4 – 6 der Verordnung (EG) Nr. 2273 / 2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 und § 14 Abs. 2, § 20a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) und auf Grundlage der zuvor genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen.

Darüber hinaus wird das Aktienrückkaufprogramm wie folgt ausgeführt:

  1. Die Aktien werden zu Marktpreisen im Einklang mit Kurs und Volumen – Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erworben. Insbesondere im Hinblick auf den Preis werden Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet.
  2. Im Hinblick auf das Handelsvolumen wird das Unternehmen insbesondere nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes in dem regulierten Markt erwerben, in dem der Kauf erfolgt; diese Obergrenze wird auf das gesamte Aktienrückkaufprogramm angewendet. Das tägliche Durchschnittsvolumen wird berechnet auf  Basis des täglichen Durchschnittshandelsvolumens in dem Monat vor Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms.

Diese Mitteilung stellt, unabhängig von der Jurisdiktion, weder ganz oder teilweise ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar.

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