Luftfahrt-Bundesamt ändert Details für die Zertifizierung zum Bekannten Versender

In den vergangenen Wochen hat das Luftfahrtbundesamt LBA einige Anforderungen für die Zertifizierung zum Bekannten Versender geändert. myBVSP.de hat diese Änderungen in seine FAQs aufgenommen.
 
Die wichtigsten Änderungen betreffen das Personal. Bestandspersonal, das vor dem 28.04.2010 eingestellt wurde, muss jetzt vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit im Sicherheitsbereich nicht mehr einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterzogen werden. Gleichzeitig reicht es nicht mehr, als Nachweis der Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Es gilt ausschließlich eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder die Überprüfung nach §7 LuftSiG.
 
Die Änderungen betreffen auch den Bereich des Beauftragten für die Sicherheit. Dieser kann nach wie vor Stellvertreter und Sicherheitsbeauftragte an den Betriebsstätten haben. Es entfällt jedoch in den LBA-Verordnungen der Begriff „vertrauter Verantwortlicher“. In jeder zuzulassenden Betriebsstätte muss dem LBA ein/e Sicherheitsbeauftragte/r benannt werden.  Unternehmen, die für mehrere Betriebsstätten den Status bekannter Versender anstreben, können jedoch eine/n zentrale/n Sicherheitsbeauftragte/n für die Sicherheit benennen.
 
Wichtige Änderung: Bislang konnte sichere Luftfracht nur erzeugt werden, wenn der Beauftragte für die Sicherheit im Unternehmen anwesend war. Jetzt lässt das LBA auch die Abwesenheit des Beauftragten für die Sicherheit zu (z.B. bei Urlaub oder Krankheit). Allerdings müssen die für den Fall der Abwesenheit geltenden Prozesse im Bekannter Versender Sicherheitsprogramm ausführlich und nachvollziehbar beschrieben sein.
 
Bisher verlangte das LBA von allen Beauftragten für die Sicherheit und Stellvertretern ein Befähigungszeugnis. Das ist definitiv nicht mehr erforderlich.
 
Wird eine hohe Anzahl Mitarbeiter geschult, müssen deren
Zuverlässigkeits- und Schulungsnachweise nicht mehr in Papierform beim LBA eingereicht werden. Es genügt ein Beispiel für die Überprüfung der Zulässigkeit der Schulung. Für die übrigen Mitarbeiter können die Nachweise elektronisch auf CD eingereicht werden.
 
Die Änderungen wurden in die FAQs auf myBVSP.de eingearbeitet.

Quelle: myBVSP
 

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