Rückfahrwarnvorrichtung – Lärmbelästigung – das BmViT spricht


Abschalten der akustischen Rückfahrwarner auf geschlossenen Betriebsgebieten

Ein bekanntes Problem : in einem Distributionszentrum, das nicht öffentlich zugänglich ist jedoch zu jeder Tages- und Nachtzeit von Lkw angefahren wird, häufen sich Anrainerbeschwerden wegen der unzumutbaren Lärmbelastung der Rückfahrwarnvorrichtungen die wie Messungen des eilig herbeigerufenen Magistrats ergeben Geräuschspitzen bis 70db verursachen. 

Auf Anfrage der WKO vermeint das bmvit nun in seiner Stellungnahme (BMVIT-179.365/0001-IIIST 4/2005) zur kraftfahrrechtlichen Seite (für Arbeitnehmerschutz und haftungsrechtliche Fragen ist man natürlich nicht zuständig) bei einem abgesperrten und durch Portier gesicherten Betriebsgelände handle es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, Rückfahrwarner könnten daher rund um die Uhr abgeschaltet werden.
Abgestellt wird hier alleine auf die Prüfung der Frage ob es sich bei den Verkehsflächen um solche mit öffentlichen Verkehr handelt- eine so meine ich sehr theoretische Betrachtungsweise die nämlich die Haftungsfrage sowie den Schutzzweck der Norm nicht einbezieht.

MusterbildAlleiniger Zweck der Warnvorrichtung ist es Personen – und Sachschaden zu vermeiden. Auch auf Flächen ohne öffentlichem Verkehr wird das erforderlich sein, auch dort wird es Personen geben die in den Gefahrenbereich gelangen können und entsprechend gewarnt werden müssen. Letztendlich wird bei einem Schaden auch die Versicherung prüfen ob der Lenker entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung gesetzt hat und der LKW auch die vorgeschriebenen Warnvorrichtungen besitzt und diese funktioniert haben.

Die Antwort auf diese Problematik gibt aber ohnehin das Gesetz selbst. In § 18 KVD wird bereits vorgeschrieben, dass ein Abschalten der Warnvorrichtung zwischen 22:00 und 05:00 Uhr vorgesehen werden kann soferne sichergestellt ist, dass sich dann die Alarmblinkanlage einschaltet. Weder die akustische Warnvorrichtung noch die Alarmblinkanlage entlasten jedoch den LKW Fahrer bei einem Unfall denn § 14 (3) STVO verlangt, dass sich der Lenker beim Rückwärtsfahren – wenn es die Verkehrssicherheit erfordert- von einer geeigneten Person einweisen lassen muß! In der Regel wird sich auf fast jedem Betriebsgelände ein Hinweis finden dass die STVO anzuwenden ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die akustische Warnvorrichtung auf privatem, Gelände (ohne öffentlichem Verkehr) zumindest zwischen 22:00 und 05:00 Uhr abgeschaltet werden kann soferne die entsprechende Alarmblinkanlage entsprechend eingerichtet ist, dass aber jeder Fahrer sich überzeugen muß dass er niemanden gefährdet und im Zweifel einen Einweiser braucht.
Allfällige Rechtsansichten und Interpretationen von Ministerien und Interessensvertretungen können sicher hilfreich sein, die gesetzlichen Vorschriften können sie aber nicht ersetzen- diese sprechen hier eigentlich für sich.


Dr.Stefan Stoiber
Rechtsanwalt in Wien
1010 Wien Elisabethstrasse 26
stoiber@rawien.at

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