Urteil im Palettenstreit

 
Das Landgericht Erfurt hat es der Fa. Falkenhahn AG mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. 3 O 987/08) untersagt, Holz-Flachpaletten, die dem Erscheinungsbild der Europalette entsprechen, jedoch den Einbrand „World im Oval“ tragen, anzubieten oder zu verkaufen.

Seit ca. Februar 2008 werden von der Fa. Falkenhahn AG Holz-Flachpaletten mit dem Einbrand „World im Oval“ angeboten. Der Einbrand ähnelt in auffälliger Weise den seit zahlreichen Jahren zur Kennzeichnung von Europaletten verwendeten Marken „EUR im Oval“ und „EPAL im Oval“. Da hierdurch die Gefahr begründet wird, dass Europaletten mit der Word-Palette verwechselt werden und insbesondere der falsche Eindruck entsteht, das World-Paletten im Europalettenpool tauschfähig seien, hat die European Pallet Association e.V. (EPAL) im Sommer 2008 vor dem Landgericht Erfurt gegen die Fa. Falkenhahn AG eine Unterlassungsklage erhoben.

Das Landgericht Erfurt hat in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.03.2009 den Standpunkt der EPAL bestätigt. Die Marken „EUR im Oval“ und „EPAL im Oval“ besitzen laut Urteil des Landgerichts Erfurt eine „fast überragende Bekanntheit“, wodurch angesichts der großen Ähnlichkeit des Erscheinungsbildes der Paletten schon die Identität des Ovals als graphischem Bestandteil der Kennzeichnung ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Daher stellt das Landgericht Erfurt fest, dass der Einbrand „World im Oval“ eine „unberechtigte Annäherung“ an die Marken „EUR im Oval“ und „EPAL im Oval“ bedeutet und hierdurch die Markenrechte der EPAL „im Sinne einer rechtswidrigen Beeinträchtigung“ verletzt werden.

Dem zugleich gestellten Antrag der EPAL, die Fa. Falkenhahn zur Löschung der Marke „World im Oval“ zu verpflichten, ist das Landgericht Erfurt nicht gefolgt, weil hierfür das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zuständig sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Paletten mit dem Einbrand „World im Oval“ von der Fa. Falkenhahn AG nicht mehr angeboten oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

Das Urteil des Landgerichts Erfurt ist noch nicht rechtskräftig. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass vorläufig noch World-Paletten angeboten werden. Bei Eintritt von Rechtskraft des Urteils stellt jedoch nicht nur der Verkauf, sondern auch jedes sonstige „Inverkehrsetzen“, also z.B. auch die Verwendung der World-Paletten als Tausch- oder Einwegpaletten eine Markenrechtsverletzung dar.

Mit dem Urteil des Landgerichts Erfurt wird im Ergebnis die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Meinigen vom 26.03.2008 (Az. HK O 32/08) bestätigt. Das Landgericht Meiningen hat es der Fa. Falkenhahn AG untersagt, verschiedene Werbeaussagen hinsichtlich der World-Palette zu wiederholen, durch welche u.a. der falsche Eindruck einer Tauschfähigkeit der World-Palette im Europalettenpool erweckt worden ist. Die Einstweilige Verfügung ist von der Fa. Falkenhahn AG schon im Jahr 2008 durch die Unterzeichnung einer Abschlusserklärung anerkannt worden. 

Quelle: MyLogistics

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