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VerpackG: Neue Verpackungen und Registrierungspflicht

Um den Umweltschutz noch weiter voranzubringen, gilt zum 01. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz. Dieses sieht neue Bestimmungen zu Verpackungen und Registrierungspflicht vor. Was Logistiker dazu wissen sollten.

Aus Verordnung wird nun ein Gesetz.
Derzeit gilt als Rechtsrahmen für alle Belange der Lizenzierung von Verpackungen noch die Verpackungsverordnung. Sie behält auch noch bis zum Inkrafttreten des VerpackG ihre Gültigkeit. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage. Dazu wurden neben einer deutlichen Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling auch einige Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG verschärft.

Neue Verpackungsdefinition.
Insbesondere die Verpackungsart der Transportverpackung ( § 3 Abs. 1 VerpackG) könnte für die Logistik interessant sein. Transportverpackungen sind nach dem Gesetz Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Davon ausgenommen sind explizit nur Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport. Klassisches Beispiel für eine registrierungspflichtige Transportverpackung ist daher eine Palette oder die Folie um die Palette. Daneben kann die Transportverpackung außerdem zur Erleichterung der Handhabung der Ware dienen, worunter insbesondere Aspekte der besseren Lager- und Stapelbarkeit zu verstehen sind. Im Unterschied zu den anderen Verpackungsarten ist die Transportverpackung also typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt. Sie müssen daher weder lizenziert werden, noch muss eine Registrierung erfolgen, solange sie nicht als Abfall beim Verbraucher oder an vergleichbarer Stelle anfallen.

Registrierung bei der zentralen Stelle.
Wer systempflichtige Verpackung in den Verkehr bringt, muss sich neben der Lizenzierung bei einem dualen System auch bei der neu geschaffenen zentralen Stelle Verpackungsregister in Osnabrück (https://www.verpackungsregister.org) registrieren. Hauptziel der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist es, für eine bessere Kontrolle sowie eine Effizienzsteigerung des Vollzugs zu sorgen. Trittbrettfahrer sollen schneller und einfacher identifiziert sowie Mengenabmeldungen aus dem dualen System verhindert werden. Die Registrierung wird ab Ende August möglich sein und wird ab dem Januar 2019 eine zwingende Voraussetzung für die Anmeldung bei einem dualen System. Liegt damit in Zukunft keine Registrierung vor, wird eine Anmeldung bei einer dualen Stelle nicht mehr möglich, was zu einem Verbot des Inverkehrbringes führt.

Folgende Daten müssen dabei bei einer Registrierung angegeben werden:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail- Adresse);
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
    nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Infolge der Rechtsfolgen sollten alle, die sich registrieren müssen, darauf achten bis spätestens zum 01. Januar 2019 eine Registrierung erledigt zu haben.

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