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VKI gewinnt nach Erfolg gegen Amazon auch Klage gegen Zalando

OGH-Urteil: Österreichisches ist Recht anwendbar, weil Zalando seine Tätigkeit nach Österreich ausrichtet

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Zalando SE (ehemals AG) wegen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in der Datenschutzerklärung. Wie schon im VKI-Verfahren gegen Amazon EU S.á.r.l. ging es jedoch auch hier zunächst um die Frage, nach welchem Recht die in Frage stehenden Klauseln zu prüfen sind. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied jetzt, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt und erklärte 7 von 8 verfahrensgegenständlichen Klauseln für unzulässig.

Der VKI hatte bereits im Jahr 2012 eine Klage gegen Zalando wegen der AGB-Klauseln eingebracht. Beanstandet wurden Bestimmungen über das Beschaffungsrisiko, die Haftungsfreizeichnungen, das Rücktrittsrecht sowie Datenschutzklauseln. Das Verfahren war einige Zeit unterbrochen, um die Entscheidung im Parallelverfahren gegen Amazon zur Frage des anzuwendenden Rechts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) abzuwarten. Nachdem sowohl der EuGH als auch der OGH im Amazon-Verfahren die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts bejaht hatten, liegt nun auch die OGH-Entscheidung im Verfahren gegen  Zalando vor.

Da sich die Zalando SE, mit ihrer Webseite, die eine Top-Level-Domain „.at“ aufweist, (auch) an österreichische Kunden richtet, kommt grundsätzlich österreichisches Recht zur Anwendung. Das OGH stufte 7 der 8 verfahrensgegenständlichen Klauseln nun als rechtswidrig ein.

Zu den für unzulässig erklärten Klauseln gehört unter anderem eine Bestimmung, die vorsah, dass die Zalando SE das Beschaffungsrisiko nicht übernimmt, sondern nur zur Lieferung nach Warenvorrat und Verfügbarkeit beim Zulieferer verpflichtet ist. Der OGH urteilte nun, dass die zur Verfügung Stellung der Sache die Kardinalpflicht beim Kaufvertrag darstellt. Eine Überwälzung dieses Risikos auf den Verbraucher ist unzulässig. Wird eine Ware beworben, so erwartet der Kunde, dass sie im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist. Eine andere Klausel schloss die Haftung von Zalando für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden aus. Dazu führte der OGH aus, dass ein Ausschluss vertraglicher Hauptpflichten für die von einem Unternehmer leicht fahrlässig verursachten Schäden gröblich benachteiligend ist.

„Richtet ein Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf einen anderen Staat als seinen Sitzstaat aus, etwa durch die Gestaltung seiner Homepage, und schließt er mit Verbrauchern Verträge ab, so ist auf diese Verträge an sich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“, betont Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Auch eine allfällige Rechtswahlklausel in den AGB darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden Gesetze seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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