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Zu geizig für den Leiharbeits-Kollektivvertrag

„Auslagern an Sub-Unternehmen ist oft nichts als Knausern auf dem Rücken der Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Praxis war bisher vor allem am Bau gang und gäbe, jetzt ist sie auch im Handel angekommen“, ärgert sich AK Präsidentin Renate Anderl. Anlassfall ist ein aktuelles Urteil für eine Arbeiterin und einen Arbeiter, die in einem Großlager Ware für den Einzelhandel verpackt haben. Dafür hätte der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung angewandt werden müssen. Das sahen auch Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht so: „Die AK sorgt für Gerechtigkeit und erstritt in beiden Fällen insgesamt rund 28.000 Euro“, so Anderl.

Die Arbeiter der beklagten Firma haben in einem Großlager Artikel bekannter Markenhersteller, wie z.B. Henkel und Nespresso für den Einzelhandel wie z.B. die Drogeriekette BIPA verpackt. Der Chef des Lagers nannte dem ‚Sub-Unternehmen die Anzahl an Arbeitskräften, die er benötigte und diese führten die Arbeiten dann in dem Lager und auf Anweisung der Stammbelegschaft des Lagers, oder auf Anweisung des Markenartikel- oder des Einzelhandelsunternehmens aus – ein klarer Fall von Arbeitskräfteüberlassung, vulgo „Leiharbeit“.

Markenartikelhersteller und Einzelhandel schalteten somit zwei Firmen zwischen sich: das Lager- und das Verpackungs-Unternehmen, der eigentlich nichts anderes tat, als die Arbeitskräfte einzuteilen. Die Letzten in dieser Kette bekamen im Fall der Arbeiterin und des Arbeiters nur einen Monatslohn von 1.260 Euro statt der damals laut Arbeitskräfteüberlassungs-KV gültigen 1.638,71 Euro.

Die Umgehung des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung ist kein Einzelfall. Jüngst klagte auch die AK Niederösterreich im Falle der Brau-Union erfolgreich auf Gültigkeit des KV (siehe APA0024 vom 5. Jänner 2021). Der AK Wien sind mehrere „Verpackungs“-Betriebe bekannt, bei denen es in Wahrheit um Kernaufgaben des Handels geht, wie z.B. Regalbetreuung. Arbeitsverträge und Entlohnung sind oft haarsträubend.

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