Abschaffung der Zollfreigrenze schafft faire Wettbewerbsbedingungen für heimische Händler

Pläne der EU schmälern die Preisvorteile, die bisher beispielsweise viele Internet-Bestellungen aus den USA, Asien oder Südafrika hatten.

„Bis dato konnten etwa Händler aus Asien Produkte, die weniger als 150 Euro kosten, zollfrei in die EU einführen und dadurch ihre Preise sehr niedrig halten. Das führte zu einer Wettbewerbsverzerrung und benachteiligte die österreichischen Händler. Mit der Abschaffung dieser 150-Euro-Zollfreigrenze ab 2028 wird ein wichtiger Schritt in Richtung faire Wettbewerbsbedingungen für heimische Händler getan“, begrüßt Rainer Trefelik, Obmann der Bundessparte Handel in der WKÖ, die Pläne der EU-Kommission. Diese hat heute ein Zollpaket vorgelegt, das den Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze für B2C-Importe aus Drittländern enthält.

Damit setzt die EU bereits die zweite wichtige Maßnahme für mehr Fairness: Denn schon seit 1. Juli 2021 gibt es keine 22 Euro-Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze mehr für Warenimporte aus Drittländern. Das bedeutet, dass selbst eine Handyhülle zum Kaufpreis von 3 Euro der Einfuhrumsatzsteuer von 20% unterliegt und künftig außerdem eine Zollabgabe in Höhe von 6,5% fällig wird. Die Höhe der Zollabgabe ist von der Ware abhängig und ist somit unterschiedlich.

„Die Abschaffung der Freigrenzen löst allerdings nicht das Problem der Unterdeklarierung der Warenwerte, was beim Direktversand aus dem Drittland durchaus häufig vorkommt“, merkt Trefelik an. Um solche Unterdeklarierungen einzudämmen, fordert die Bundessparte Handel die Installation einer leistungsfähigen Zollbehörde. Diese müsse mit ausreichend Personal ausgestattet sein und eine effiziente und systembasierte Kontrolllösung anwenden.

Insgesamt sieht Trefelik aber eine „positive Entwicklung in Richtung faire Wettbewerbsbedingungen für die heimischen Händler, so wie wir sie als Bundessparte seit Jahren auf nationaler und europäischer Ebene einfordern“. Nun gehe es darum, den angekündigten Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze für B2C-Importe aus Drittstaaten auch konsequent umzusetzen. (PWK149/DFS)

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