Energieeffizienz – Standpunkte des Europäischen Parlaments zur Energieeffizienzrichtlinie

In diesem Beitrag werden die Standpunkte des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG dargelegt.
 
Der vom Europäischen Parlament angenommene Text unfasst mehr als 170 Seiten.
 
Diese Richtlinie hat natürlich Auswirkungen auf das Bundesenergieeffizienzgesetz. Im folgenden Beitrag wird auf die Themen Energiemanagementsysteme bzw. Energieaudits auszugsweise eingegangen.
 
Erkenntnisse
 
Erwägungen der Kommission (Auszüge)
 
(24) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z.B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU ermutigt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen Europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder – wenn ein Energieaudit einbegriffen ist – EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs Vb dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet.
 
(25) Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.
 
 
Artikel 8
Energieaudits und Energiemanagementsysteme
 
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kostenwirksam sind und
 
a) in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder
 
b) durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht werden.
 
Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein
Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet hat, zu dem– soweit angemessen – auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.
 
Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf. Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt.
 
(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union Förderregelungen für KMU einfuhren, um die Kosten eines Energieaudits und der Umsetzung sehr kostenwirksamer Empfehlungen der Energieaudits – soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden – zu decken; dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben. Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die
Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.
 
(3) Die Mitgliedstaaten entwickeln ferner Programme, um Haushalte durch geeignete Beratungsleistungen für den Nutzen dieser Audits zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten fördern Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung von Energieauditoren, um dafür zu sorgen, dass Experten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
 
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum …* und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.
 
(5) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, wenn sie auf unabhängige Weise vorgenommen werden und anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage von Mindestkriterien nach Anhang VI im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats, anderer von den zuständigen Behörden hiermit beauftragter Einrichtungen oder der Kommission unterliegen. Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.
 
(6) Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.
 
(7) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits sein muss. Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.
 
 
Artikel 16
Verfugbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen
 
(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, dass das nationale Niveau an technischer Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit nicht ausreicht, so stellt er sicher, dass bis zum 31. Dezember 2014 Zertifizierungssysteme und/oder Akkreditierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für die Anbieter von Energiedienstleistungen und Energieaudits sowie für Energiemanager und Installateure von energierelevanten Gebäudekomponenten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU bereitstehen oder bereitgestellt werden.
 
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme gegenüber den Verbrauchern für Transparenz sorgen, zuverlässig sind und ihren Beitrag zur Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele leisten.
 
(3) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungs- und/oder Akkreditierungssysteme oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme nach Absatz 1 öffentlich zuganglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit von Qualifizierungs- und/oder Zertifizierungssystemen aufmerksam zu machen.
 
 
Anhang VI
Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden
 
Die Energieaudits nach Artikel 8 stützen sich auf folgende Leitlinien:
 
a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom).
 
b) Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsablaufen oder Anlagen in der Industrie ein,
einschließlich der Beförderung.
 
c) Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von
langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen.
 
d) Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen. Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern. Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Ruckverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
 
Folgerungen und Erwartungen
 
    Eine spezifische europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet.
    Energieaudits sollen für große Unternehmen verbindlich sein. 
    Energieaudits sollen die ISO 50001, oder wenn das Energieaudit inbegriffen ist, die ISO 14001 berücksichtigen (EMAS ist unerwähnt).
    Energieaudits können von hausinternen Experten durchgeführt werden.
    Mindestkriterien für Energieaudits und Energiemanagementsysteme sollen von den Mitgliedsstaaten noch festgelegt werden.
    KMU sollen ermutigt werden sich Energieaudits zu unterziehen und die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.
    Größere Unternehmen sollen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Energieaudits durchgeführt haben und diese alle vier Jahre wiederholen.
    Freigestellt davon sind Unternehmen die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, wenn das Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien erfüllt (Grundlage Anhang VI).
    Energieaudits können eigenständiger oder Teil eines umfassenden Umweltaudits sein.
    Im Anhang VI werden die Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden, festgelegt (siehe oben)

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