Im Verkehrsrecht stehen folgende wesentliche Änderungen an
Gilt für alle Lkws über 3,5 t hzG (Klassen N2 und N3) und alle Autobusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker (Klassen M2 und M3) sowie alle von einem solchen Fahrzeug abgeleiteten Kraftfahrzeuge, also auch für Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftfahrzeuge, Fahrzeuge nach Schaustellerart udgl. Nachrüstung von Lkw und Bussen mit Tempobegrenzern Gilt für alle Lkws über 3,5 t hzG (Klassen N2 und N3) und alle Autobusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker (Klassen M2 und M3) sowie alle von einem solchen Fahrzeug abgeleiteten Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Unserer Ansicht nach sind durch die Beschränkung auf die angeführten drei „abgeleiteten Fahrzeugarten“ im Gegensatz zum ersten Punkt weitere Fahrzeugarten, wie Spezialkraftfahrzeuge und Fahrzeuge nach Schaustellerart, von dieser Vorschrift nicht erfasst. |