Gutachten beleuchtet Risiken der Zollabfertigungen 42xx

Abfertigungen 42xx: Rechtsgutachten von Deloitte Österreich im Auftrag des Fachverbandes Spedition und Logistik beleuchtet die Risiken/Haftungen
 
Bei Zollabfertigungen nach Verfahrenscode 42xx – sogenannten Drittlands- oder EU-Verzollungen – unter Verwendung der Sonder-UID-Nummer für Spediteure ist besondere Vorsicht geboten. Darauf weist der Fachverband Spedition und Logistik in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) seit längerem mit Nachdruck hin.
 
Um Klarheit in die komplexe Rechtsmaterie zu bringen, wurde seitens der WKO Herr Dr. Peter Haunold von Deloitte Österreich mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt. Die Arbeit wurde vor wenigen Tagen abgeschlossen. Interessierte können unter www.wko.at/spediteure in das Gutachten Einblick nehmen. 
 
Die Kernaussage des Gutachtens lautet, dass die mit den Abfertigungen 42xx  unter Verwendung der Sonder-UID-Nummer für Spediteure verbundene Risken/Haftungen exorbitant hoch sind und selbst  bei geringen Normabweichungen Ersatzforderungen in Millionenhöhe entstehen können. Zum Teil können Spediteure die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten (z.B. die korrekte Anmeldung der Erwerbssteuer im Empfangsland durch den Warenempfänger) nicht überprüfen. Sie haften jedoch dafür!
 
Das Zollrecht bietet Spediteuren die Möglichkeit, Zollabfertigungen für Waren, welche für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt  sind, ohne Entrichtung der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich durchzuführen. Die damit verbundenen enormen Risken waren bis vor kurzem kaum oder überhaupt nicht bekannt. 

Quelle: Österreichische Verkehrszeitung

Portal: www.logistik-express.com   

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