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Kärntner Beteiligungsverwaltung reicht heute Klage wegen Flughafen-Pachtverträge ein

Klagseinbringung am Landesgericht Klagenfurt gegen Mehrheitseigentümer des Klagenfurter Flughafens und die Flughafenbetriebsgesellschaft.

Im April 2022 hat Franz Peter Orasch zusammen mit der von ihm bestellten Geschäftsführung der KFBG mehr als 130 Hektar Flughafen-Grundstücke langfristig für 23 Jahre an Unternehmen der von ihm kontrollierten Lilihill-Gruppe (und damit de facto an sich selbst) verpachtet, ohne die K-BV und die Stadt Klagenfurt davon vorab zu informieren.

Die Fläche, die mit der Verpachtung dem Einfluss der öffentlichen Hand langfristig für über 20 Jahre entzogen wurde, entspricht rund der doppelten Größe der Klagenfurter Innenstadt. Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und das Land Kärnten sind Minderheitsgesellschafter am Kärnten Airport.

Im Vorfeld der heutigen Klage hatte die Lilihill-Gruppe des Investors Franz Peter Orasch ein Angebot der öffentlichen Hand abgelehnt, den Pachtvertrag bedingungslos von sich aus aufzulösen, um eine gemeinsame Entwicklung des Flughafens zu ermöglichen.

Die K-BV war zuvor mit einstweiligen Verfügungen in Wien und Klagenfurt gegen die Lilihill-Gruppe vorgegangen. Denn die Beschlüsse zu den Verpachtungen wurden kurzfristig lediglich im Flughafen-Aufsichtsrat beschlossen, ohne Stadt und Land miteinzubeziehen, wie dies die Verträge eigentlich vorsehen würden. Die Klage zielt deshalb auch darauf ab, dass Flughafen-Grundstücke zukünftig nur mit Zustimmung der Flughafen-Generalversammlung verpachtet werden dürfen.

Mag. Martin Payer, MBA (Vorstand Kärntner Beteiligungsverwaltung) „Wir vertreten die Interessen der öffentlichen Hand. Wenn ein Investor sich nicht an geltende Verträge hält, dann müssen wir diese Interessen der öffentlichen Hand in letzter Konsequenz auch vor Gericht schützen. Der Investor hat uns leider keine andere Wahl gelassen, sagt K-BV-Vorstand Martin Payer. Er ergänzt: Mag. Martin Payer, MBA (Vorstand Kärntner Beteiligungsverwaltung)“>Das Gericht hat klar festgehalten, dass die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht inhaltlich begründet ist, sondern weil der Vertrag zum Zeitpunkt der Verfügung bereits unterzeichnet war und eine einstweilige Verfügung einen Vertragsabschluss somit nicht mehr verhindern kann. Nachdem Lilihill sich nicht bereit erklärt hat, den Vertrag aufzulösen, müssen wir jetzt gerichtlich direkt gegen den Pachtvertrag vorgehen.

Rückfragen & Kontakt:
Kärntner Beteiligungsverwaltung
office@k-bv.at

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