Verbandsverantwortlichkeitsgesetz


Mit 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, bekannt unter dem Begriff -Unternehmensstrafrecht, in Österreich Geltung gesetzt worden 

Bei Geldstrafen von € 50,– bis € 1,8 Mio. empfiehlt es sich doch für jeden Unternehmer, aber auch Vorstände von Vereinen, sich näher mit diesem Gesetzt auseinander zu setzen.

Das Gesetz betrifft nämlich nicht nur all das, was man allgemein unter Unternehmen versteht, sondern jede juristische Person (Verband), somit auch Vereine oder Privatstiftungen.

Bestraft wird eine Tat, die zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist oder wenn durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen. Der Verband ist für Straftaten, die einer seiner Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft begangen hat verantwortlich. Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn diese rechtswidrig gehandelt haben. Diese Unterscheidung ist nicht nur eine juristische Spitzfindigkeit, sondern in der Praxis durchaus von Bedeutung. Dem Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) muss sohin ein Verschulden im klassischen Sinn zur Last gelegt werden, beim einfachen Mitarbeiter reicht auch eine verschuldensfreie Tatbegehung aus, dies erhöht die Verantwortlichkeit eines Verbandes nicht unwesentlich.

Die wesentliche Frage ist nun „Was ist neu an dieser Rechtslage?“. Auch bisher war rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Entscheidungsträger strafbar, diese waren aber eben nur persönlich verantwortlich, nun haftet aber der dahinter stehende Verband für die, wie oben bereits angeführt, nicht unbeträchtlichen Geldbußen (Verbandsgeldbuße). Besonders gravierend erscheint die Haftung für die eventuellen Taten von Mitarbeitern, da hier wie bereits ausgeführt, kein Verschulden erforderlich ist und als Mitarbeiter nicht nur Arbeiter oder Angestellte im klassischen Sinn, sondern auch Lehrlinge oder in anderen Ausbildungsverhältnisses stehende Personen, Beamte oder überlassene Arbeitskräfte verstanden werden. Die Mitarbeiterhaftung ist dadurch begründet, dass die Entscheidungsträger die Tat dadurch ermöglichen oder wesentlich erleichtern, dass sie nach den Umständen gebotenen zumutbare Sorgfalt außer Acht lassen, insbesondere indem wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden. Im Wesentlichen geht es hier um so genanntes Organisationsverschulden, auf welches besondere Aufmerksamkeit zu legen ist. Es empfiehlt sich daher für jeden Unternehmer oder Verbandsverantwortlichen (ich verweise hier insbesondere auch auf Vereinsvorstände) allenfalls auch unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes (eventuell auch von Sachverständigen), eine Risikoanalyse durchzuführen um etwaige Gefahrenquellen im Vorhinein festzustellen um durch detaillierte, schriftlich zu dokumentierende, Anweisungen an die Mitarbeiter, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Sollte es zu strafrechtlichen Untersuchungen gegen Ihr Unternehmen (Verband) kommen, über deren Einleitung Sie seitens des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen sind, so empfiehlt es sich jedenfalls sofort, neben Verständigung Ihrer hoffentlich abgeschlossenen Rechtschutzversicherung einen auch wirtschaftlich versierten Anwalt bei zu ziehen um größeren Schaden abzuwenden.

Zur Zeit besteht noch große Unsicherheit, was wesentliche Begriffe des neuen Gesetzes betrifft – so wird z.B. in Verbindung mit Bemessung der Höhe der in Tagsätzen zu verhängenden Geldbuße von der „Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“ ausgegangen – Eine Definition die von Gewinn nach Steuern bis zur Bilanzsumme wohl unbestimmter nicht hätte formuliert werden können. Auch die Definition der die Strafbarkeit Tat nur dann sieht, wenn die Tat „zu Gunsten“ des Verbandes begangen worden ist, lässt viele Deutungsmöglichkeiten offen. Hier wird eine Klärung wohl erst dann vorliegen, wenn höchstgerichtliche Rechtssprechung vorliegt. Vollkommene Klarheit besteht nur über die Absicht, die hinter diesen Gesetz steht, nämlich dem Staat neue Einnahmensquellen zu erschließen.

Dr. Stefan Stoiber
Rechtsanwalt Wien
Elisabethstraße 26, 1010 Wien
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stefan Stoiber
Tätigkeitsschwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Transportrecht, Gesellschaftsrecht, Schadenersatz & Gewährleistung, Erb- und Familienrecht sowie Liegenschaftsverkehr

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