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WKÖ-Buchmüller/Thalbauer: Zusammenfassen von Warengruppen soll auch weiter möglich sein

„15-Warengruppen-Regelung“: Befristung streichen, die praxisgerechtere Lösung soll dauerhaft werden – Gespräche der Bundessparte Handel mit dem Finanzministerium laufen „15-Warengruppen-Regelung“: Befristung streichen, die praxisgerechtere Lösung soll dauerhaft werden – Gespräche der Bundessparte Handel mit dem Finanzministerium laufen.

Wien (OTS) – Die Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) macht sich für die Weiterführung einer besser an der Praxis orientierten Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht stark: „Streichen wir die Befristung der so genannten 15-Warengruppen-Regelung und machen daraus eine permanente Erleichterung“, schlägt Handelsobmann Peter Buchmüller vor.

Im Zuge der Einführung der Registrierkassenpflicht war vorgesehen, dass auf Kassenbelegen beispielsweise nicht „Getränk“ als Sammelbegriff stehen darf, sondern Marke und Menge des gekauften Produktes genau anzuführen sind. Das hätte aber auch für kleine und kleinste Händler zwingend Scannerkassen bzw. elektronische Warenwirtschaftssysteme nötig gemacht.

Mit der „15-Warengruppen-Regelung“ hat die Bundessparte Handel aber eine Erleichterung für den Handel erreicht: Unternehmen, die keine elektronische Warenwirtschaft samt Scannerkassen im Einsatz haben, können 15 Warengruppen vorab definieren. Diese werden in die Kassa einprogrammiert. Am Beleg scheint dann eine dieser Warengruppen-Bezeichnungen auf.

Diese Regelung würde jedoch mit Ende des Jahres 2020 auslaufen. „Damit kämen auf den Handel – und da insbesondere auf KMU – zusätzliche Belastungen zu“, warnen Bundesspartenobmann Buchmüller und Spartengeschäftsführerin Iris Thalbauer. Man rechnet mit Anschaffungskosten von mindestens 15.000 Euro sowie zusätzlichen laufenden Kosten: „Denn mindestens eine Halbtagskraft wäre damit beschäftigt, Waren ins Warenwirtschaftssystem einzuspeichern, Waren, die ohne EAN-Code angeliefert werden, zu kennzeichnen sowie Preise zuzuordnen und zu ändern.“

Ein weiterer guter Grund dafür, dass die derzeit geltende praxisgerechtere Vorgangsweise in Form der 15-Warengruppen-Regelung für den Handel aufrecht bleibt, ist folgender: „Die vollumfängliche Warenbezeichnung am Kassazettel bringt für die Finanz keinen Zusatznutzen. Ob mit oder ohne handelsüblicher Warenbezeichnung am Beleg – die Beträge werden in die Kassa eingegeben und ein korrekter Umgang mit den Umsätzen im Rahmen der Registrierkassenpflicht ist gewährleistet.“

Buchmüller und Thalbauer setzen zudem alles daran, dass die 15-Warengruppen-Regelung künftig für alle Handelsunternehmen, unabhängig vom Umsatz, gilt: „Wir sind dazu bereits in Gesprächen mit dem Finanzministerium und gehen davon aus, dass eine im Sinne des Handels gute und sinnvolle Lösung getroffen werden wird.“ (PWK125/JHR)

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