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EU MwSt. Paket

Am 30. September veröffentlichte die Kommission Erläuterungen zu den neuen E-Commerce-Vorschriften für die Mehrwertsteuer.

Beitrag: Walter Trezek.

Die Erläuterungen enthalten ausführliche Erklärungen und Richtigstellungen zu diesen neuen Regeln, einschließlich praktischer Beispiele zur wie die gesetzlichen Vorgaben anzuwenden sind, wenn Sie etwa ein Lieferant sind, oder eine elektronische Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform) betreiben, die an E-Commerce-Transaktionen beteiligt ist.

Diese Erläuterungen sollen Online-Unternehmen und insbesondere KMU helfen, ihre Mehrwertsteuerpflichten zu verstehen, die sich aus grenzüberschreitenden Lieferungen an Verbraucher in der EU ergeben. Die von der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission entwickelten Erläuterungen zur Mehrwertsteuer werden in Kürze in alle offiziellen EU-Sprachen sowie in Chinesisch und Japanisch übersetzt. Die Erläuterungen werden von der Aktualisierung des Leitfadens für den One-Stop-Shop und von Leitlinien im Zollbereich begleitet. Mehr als 400 Kommentare wurden von EU Interessenträgern eingereicht und werden derzeit geprüft. Das Zollleitliniendokument wird derzeit abschließend überarbeitet.

Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie entstehen, wird die Anwendung der neuen E-Commerce-Vorschriften für die Mehrwertsteuer (s.g. EU-MwSt. Paket) um sechs Monate verschoben. Daher gelten die Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 anstelle des 1. Januar 2021, so dass die Mitgliedstaaten und Unternehmen zusätzliche Zeit für die Vorbereitung haben und es zu einer einheitlichen, flächendeckenden Einführung in der gesamten EU kommen kann.

Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen (hauptsächlich online) an Endverbraucher tätigen, zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuer auf solche Lieferungen korrekt an den Mitgliedstaat gezahlt wird, in dem die Lieferung erfolgt, dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat folgend. Die Kommission schlug in zwei Schritten EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich vor.

Die ersten Maßnahmen traten 2015 in Kraft und betrafen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienste für Verbraucher. Das zweite Maßnahmenpaket wurde vom Rat im Dezember 2017 verabschiedet und hat die Vereinfachungen auf den Fernabsatz von Waren, sowie auf alle Arten von grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Endkunden in der EU ausgeweitet. Die letztgenannten Maßnahmen, auch als „EU Mehrwertsteuer Paket“ bezeichnet, gelten ab dem 1. Juli 2021. (RED)

Quelle: LOGISTIK express Ausgabe 5/2020

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