EU: Wegfall von Ursprungsnachweisen für Textilwaren

Beim Import von Textilien in die EU ist die Vorlage eines Ursprungsnachweises seit dem 24. Oktober nicht mehr Pflicht.

Die Pflicht zur Vorlage von Ursprungsnachweisen (nichtpräferenzielle/handelspolitische Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen) für in die Europäische Union in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI* der Kombinierten Nomenklatur** wurde mit Wirkung vom 24. Oktober 2011 generell aufgehoben.

Dies gilt auch für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur, die mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen.
Aktuell betrifft dies Textilwaren mit Ursprung in Belarus und der Demokratischen Volksrepublik Korea, für die nach der Einfuhrliste des Außenwirtschaftsgesetzes eine Einfuhrgenehmigung nötig ist.

Ungeachtet dessen muss in der Einfuhranmeldung weiterhin das Ursprungsland der Einfuhrware angegeben werden (siehe Merkblatt zum Einheitspapier im Anhang 37 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO). Diese Angabe unterliegt dem üblichen Prüfverfahren durch die Zollbehörden. Im Rahmen dieses Prüfverfahrens können im Einzelfall (insbesondere in Zweifelsfällen hinsichtlich des angemeldeten Ursprungs der Einfuhrware) gemäß Artikel 26 ZK Beweismittel für den Ursprung der Waren verlangt werden.

Quelle: TNT

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