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HV an GPA: Lebensmittelhändler halten sich an Vorgaben der 3. COVID-Notmaßnahmenverordnung und darauf aufbauenden General-KV.

3. COVID-Notmaßnahmenverordnung sieht keine Testpflicht, sondern Wahlmöglichkeit für Handelsmitarbeiter vor (Corona-Test oder FFP2-Maske).

Der österreichische Lebensmittelhandel widerspricht der Aussendung der Gewerkschaft GPA vehement, wonach die Branche die Corona-Teststrategie der Bundesregierung untergrabe. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: „Die heimischen Lebensmittelhändler halten sich an die Vorgaben der 3. COVID-Notmaßnahmenverordnung und den darauf aufbauenden General-KV. Allen Beschäftigten steht es frei, entweder eine FFP2-Maske zu tragen, oder sich quasi freitesten zu lassen. Wir verwehren uns auch nicht grundsätzlich gegen ein Testen während der Arbeitszeit, wenn es hierzu eine klare, gesetzliche bzw. darauf aufbauende kollektivvertragliche Regelung gibt. Hierfür ist allerdings nicht der Lebensmittelhandel verantwortlich“, stellt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will klar.

FFP2-Masken müssen nur von MitarbeiterInnen bei Kundenkontakt getragen werden, die nicht spätestens alle 7 Tage einen negativen Antigen- oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV2 vorweisen können. Getestete MitarbeiterInnen mit negativem Ergebnis können demnach bei Kundenkontakt weiterhin einen MNS tragen.

Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer laut derzeit geltender Rechtslage nicht verpflichten kann, sich auf Corona testen zu lassen, ist es dem Arbeitgeber nur möglich, alle MitarbeiterInnen mit FFP2-Masken für die Dauer der Arbeitszeit auszustatten. Der Generalkollektivvertrag sieht explizit vor, dass nur im Falle einer Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses durch den Arbeitnehmer die Testung innerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Aufgrund des bestehenden Wahlrechts der ArbeitnehmerInnen, ist gemäß Generalkollektivvertrag eine Testung der Mitarbeiter tunlichst in der Freizeit, also vor dem Arbeitsantritt oder auf dem Heimweg, durchzuführen. Nur wenn dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung verpflichtet.

Alle Lebensmittelhändler bewegen sich mit ihren internen Regelungen innerhalb der aktuell geltenden Möglichkeiten.

In den vergangenen Tagen gab es im gesamten Lebensmittelhandel eine stark erhöhte Nachfrage nach FFP2-Masken seitens der KonsumentInnen. Zum heutigen Start der FFP2-Maskenpflicht waren in allen Regionen ausreichend FFP2-Masken vorhanden, die in der Anfangsphase vielfach kostenfrei abgegeben werden. Damit stellt der Lebensmittelhandel ein wesentliches Mittel zur Gesundheitssicherheit breitflächig zur Verfügung. Wo Masken vorübergehend vergriffen sind, wird permanent für Nachschub gesorgt. Damit können Kundinnen und Kunden überall sicher und gemäß den Vorgaben der Bundesregierung einkaufen.

Rückfragen & Kontakt:
Handelsverband
Mag. Gerald Kuehberger, MA
Pressesprecher
Tel.: +43 (1) 406 22 36 – 77
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