UPDATE: Corona Kurzarbeit Status betreffend angekündigtem Ersatz der DG-Beiträge ab Tag 1

Das AMS, Wirtschaftskammer und Gewerkschaft haben in den vergangenen Tagen über die Medien informiert, dass die am 15. März 2020 beschlossene Corona-Kurzarbeit nachgebessert wurde bzw. werde. Demnach sollen die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung von Tag 1 an übernommen werden. Hierzu folgender Hinweis:

Entgegen aller medialen Ankündigungen sind, stand 19.03.2020, 11:35, sowohl die aktualisierte Kurzarbeitsrichtlinie als auch die aktualisierten Formulare bisher nicht vom AMS veröffentlicht. Der öffentlich angekündigten wesentlichen Änderung, dass die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung bereits ab dem ersten Tag übernommen werden, ist in den bisherigen Vereinbarungsmustern (einschließlich den von uns übermittelten) noch NICHT Rechnung getragen. Auch eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der DG-Beiträge zur SozVers ab Tag 1 wurde bisher nicht kundgemacht – die Regelung bedarf unseres Erachtens einer Änderung der am 15.03.2020 beschlossenen Fassung des § 37b AMSG.

Empfehlung falls Sie die Beantragung von Kurzarbeit beabsichtigen:
Wenn liquiditätsmäßig möglich empfehlen wir zuzuwarten bis die neue Kurzarbeitsrichtlinie veröffentlicht ist, um nicht „die Katze im Sack“ zu kaufen – laut Ankündigungen kann die Kurzarbeit rückwirkend beantragt werden (auch das ist aber bisher nicht durch Dokumente mit normativer Wirkung belegt). Folgende finanzielle Belastungen bestehen unserer derzeitigen Einschätzung nach weiterhin selbst bei Inanspruchnahme der Maximalvariante der Kurzarbeit – insbesondere für Unternehmen, bei denen die Umsatrückgänge so drastisch ausfallen, dass der Fortbetrieb in Frage gestellt ist:

  • 10% der Lohnsumme müssen auch in der Maximalvariante der Kurzarbeit noch selbst bezahlt werden;
  • Laut den Mustervereinbarungen muss der Dienstgeber die Sonderzahlungen (13./14.) samt LNK tragen. Seitens eines Vertreters der Arbeiterkammer wurde gestern in der ZIB angekündigt, das wäre jetzt nicht mehr so bzw. dies SZ wären nunmehr in den – ebenfalls noch immer nicht veröffentlichten – Pauschalsätzen berücksichtigt, aber auch das findet sich bisher nicht in Dokumenten mit normativer Wirkung wieder.
  • Bei Krankenstand ist EFZ in der Höhe vor Kurzarbeit zu leisten. Das könnte eine gefährliche Falle für DG sein, denn: Während der Kurzarbeit und in der Behaltefrist danach (mind. 1 Monat) dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

Der Verband informiert umgehend, wenn die neuen Grundlagen für die nachgebesserte Corona-Kurzarbeit verfügbar sind.

Mag. Gerald Grünberger
Geschäftsführer
ÖZV
Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband
Schottenring 12/Top 5, 1010 Wien
Tel.: +43 (0)1 533 79 79-411
E-Mail: gerald.gruenberger@oezv.or.at
www.oezv.or.at

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