Handelsverband begrüßt Aufhebung der 2G-Regel im bayerischen Einzelhandel
Rainer Will: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt 2G-Regel, Landesregierung verzichtet auf Anpassung. Entscheidung auch für österreichischen Handel wegweisend.
Paukenschlag in Deutschland! Der Handelsverband begrüßt die heutige Entscheidung der bayrischen Landesregierung, die 2G-Regel im gesamten Einzelhandel – in Reaktion auf das Urteil des bayrischen VGH – komplett auszusetzen. Damit setzt das größte deutsche Bundesland den Entscheid des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs pragmatisch und im Sinne der Konsument:innen um.
„Diese Entscheidung ist auch für Österreich wegweisend. Wir wollen keine Spaltung der Gesellschaft, sondern einen Handel, der für alle Kundinnen und Kunden da sein darf. Der Handel ist ein Safespot, kein Hotspot. Der Lebensmittelhandel beweist täglich, dass sicheres Shopping für alle Menschen in unserem Land aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauern, des losen Kundenkontaktes, der FFP2-Maskenpflicht und der bestehenden Sicherheitsmaßnahmen garantiert ist. Unzählige wissenschaftliche Studien belegen dies. Daher fordern wir analog zu Bayern auch in Österreich eine ehestmögliche Beendigung der 2G-Regelung in den Geschäften“, appelliert Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will an die Politik.
Bayerischer VGH kippt 2G-Regel, Landesregierung verzichtet laut Staatskanzlei auf Anpassung
Der Hintergrund? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene, die sogenannte 2G-Regel, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen bislang nur Geimpfte und Genesene Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen sind „Geschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.“
Das Kriterium des täglichen Bedarfs wurde durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert. Doch das Infektionsschutzgesetz gibt vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfen.
Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. „Mischsortimentern“ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
Damit müsste die bayerische Landesregierung das Infektionsschutzgesetz nun noch einmal präzisieren. Darauf will man aber verzichten: Stattdessen erklärte die Staatsregierung, die 2G-Regel im Einzelhandel nicht weiter anwenden zu wollen und damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung zu sorgen.
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