Weniger Betrug bei Reihengeschäften

Die EU-Kommission will die Mehrwertsteuerregeln reformieren. Unter anderem sollen die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Reihengeschäften und Zolllägern harmonisiert und alle Exporte im grenzüberschreitenden Verkehr besteuert werden. Die Reform des Mehrwertsteuersystems stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Sie verlangt umfangreiche Umstellungen, insbesondere in den Bereichen Steuerfindung und IT.

Beitrag: Arne Mielken.

Wenn mehrere Personen oder Firmen Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen und der Liefergegenstand bei der Beförderung oder dem Transport unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, spricht man von Reihengeschäften. Zur Feststellung der Steuerpflicht wird der Transport nur einer der Lieferungen zugeordnet. Diese Beförderungs- oder Versendungslieferung ist innergemeinschaftlich oder als Ausfuhrlieferung Umsatzsteuer befreit. Die andere Lieferung(en), sogenannte „ruhende Lieferung(en)“, ist (sind) – falls umsatzsteuerbar – steuerpflichtig. Problematisch hierbei ist, dass die Kriterien für die Bestimmung der Beförderungs- oder Versendungslieferungen in der Praxis unklar sind und es innerhalb der Europäischen Union (EU) unterschiedliche Interpretationen der Gesetze gibt.

Im Rahmen der EU-Umsatzsteuerrevision soll nun die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Reihengeschäften (Art. 138a MwStSystRL – neu) vereinfacht werden. Für Reihengeschäfte, bei denen der Zwischenhändler den Transport veranlasst und Verkäufer und Zwischenhändler „zertifizierte Steuerpflichtige“ sind, sollen einheitliche Regelungen für die Zuordnung der Warenbewegung eingeführt werden. Die Neuregelung soll unterschiedliche Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten vermeiden und Rechtssicherheit schaffen. Exporte in Länder innerhalb und außerhalb der EU (Drittländer) sollen neu umsatzsteuerpflichtig im Bestimmungsland sein.

Rechtliche Risiken.
Häufig ist es so, dass ein Unternehmer (sog. erster Unternehmer in der Lieferkette) Ware an einen ausländischen Abnehmer (sog. erster Abnehmer oder Zwischenhändler) verkauft, der diese als Importeur oder Großhändler bereits an einen Kunden in seinem Land (sog. zweiter Abnehmer) weiterverkauft hat. In diesen Fällen wird beim Verkauf eine Lieferung „Ex Works“ (Incoterm) vereinbart. Schließlich soll der Lieferant nicht wissen, wer der Endabnehmer ist (Vertriebsgeheimnis). Die Beförderung der Ware wird vom Zwischenhändler organisiert. Dieser möchte als Ausländer die Ware außerdem ohne Umsatzsteuer einkaufen und sich auch nicht im Lieferland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Sollte der Lieferant (erster Unternehmer) aber von dem Weiterverkauf der Ware oder dem Endabnehmer Kenntnis haben, besteht ein erhebliches Risiko, dass seine Lieferung als „ruhende“ und damit nicht steuerbefreite Ausfuhrlieferung beurteilt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der mittlere Unternehmer bei der Bestellung mit einer ausländischen Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) auftritt. Dies führt für den ersten Abnehmer zwingend dazu, dass er sich im Lieferland, z. B. Österreich, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Für den ersten Unternehmer bedeutet dies, dass er seine Lieferung mit Umsatzsteuer fakturieren muss, obwohl die Ware nachweislich ins Ausland gelangt.

Verbreitete Betrugsmaschen bei der MwSt.
Wenn ein Unternehmen Mehrwertsteuer fakturiert hat und diese vom Käufer bezahlt wurde, das Unternehmen die MwSt. aber nicht pflichtgemäß an die Steuerbehörde überweist, sondern das Geld unterschlägt, liegt ein Mehrwertsteuerbetrug vor. Wenn das Unternehmen die Ware im eigenen Land gekauft hat, hat es beim Einkauf MwSt. entrichtet. Daher beschränkt sich der Betrug auf den Unterschied zwischen der MwSt., die beim Kauf der Ware gezahlt wurde, und der MwSt., die beim Verkauf eingezogen wurde.

Wenn das Unternehmen aber die Güter aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen hat, ist die Betrugssumme erheblich höher. Der Kauf war mehrwertsteuerbefreit. Das Unternehmen berechnet aber MwSt. beim Verkauf und kann so den gesamten MwSt.-Betrag unterschlagen. Wenn das Unternehmen danach verschwindet, wird diese Betrugsart auch als „Betrug durch verschwundene Händler“ bezeichnet.

Beim so genannten „Karussellbetrug“ werden dieselben Güter (oft hochpreisige Elektronik, Rohstoffe, Fleisch oder Pkw) durch den Betrüger über Mittelsmänner mehrmals EU-grenzüberschreitend gekauft und erneut verkauft. Der eingezogene Mehrwertsteuerbetrag erhöht sich jedes Mal und das Unternehmen wird aufgelöst, bevor die Steuerbehörde die aufgelaufene MwSt. einziehen kann. Es gibt gut organisierte, kriminelle Netzwerke, die sich auf diese Art des Steuerbetrugs spezialisiert haben. Erst kürzlich deckte die Staatsanwaltschaft Berlin (Deutschland) ein solches Umsatzsteuerbetrugskartell auf. Es soll mindestens 100 000 Tonnen Kupfer von Serbien nach Deutschland gebracht und über Scheinfirmen und -rechnungen an industrielle Abnehmer verkauft haben. Mehr als 50 Personen sowie mehr als 50 Firmen sollen Umsatzsteuern von mehreren 100 Millionen Euro hinterzogen haben.

Offenes Zolllager (OZL).
Die EU-Mehrwertsteuerreform sieht auch eine Harmonisierung der Vorschriften für Konsignationslager vor (Art. 17a MwStSystRL – neu, Art. 243 Abs. 3 und Art. 262 MwStSystRL – geändert). Unter bestimmten Voraussetzungen soll in Zukunft bei Verkäufen über ein Konsignationslager (Call-off Stock) im EU-Ausland eine Registrierungspflicht des Lieferanten im Lagerland vermieden werden, indem das Verbringen der Waren in das Lager und die spätere Entnahme des Kunden aus dem Lager insgesamt eine direkte (innergemeinschaftliche) Lieferung an den Abnehmer darstellen. Diese Regelung soll aber nur dann gelten, wenn sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer über den Status eines „zertifizierten Steuerpflichtigen“ verfügen.

Zertifizierter Steuerpflichtiger.
Die Reform des Mehrwertsteuersystems stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Sie verlangt umfangreiche Umstellungen, insbesondere in den Bereichen Steuerfindung und IT. Noch ist die Einführung des „Zertifizierten Steuerpflichtigen“ sehr umstritten und die Umsetzung der Reform bis 2022 nicht beschlossen. Es empfiehlt sich trotzdem, die IT-Projekte möglichst früh anzugehen. Nur so kann eine zeitgerechte, reibungslose und rechtssichere Umsetzung der Reform gewährleisten werden. Sollte der Status des „zertifizierten Steuerpflichtigen“ ab 2019 zur Anwendung kommen, sollten Firmen, die noch nicht über eine AEO-C Zertifizierung verfügen, umgehend nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung zum 1. Januar 2019 bei den Steuerbehörden den Status als „zertifizierter Steuerpflichtiger“ beantragen. Die Umsetzung braucht gewisse Vorarbeiten im Unternehmen. Ein Pflichtaspekt ist die Implementierung eines internen Kontrollsystems als Teil eines „Tax Compliance Management-Systems“ (Tax CMS). Empfehlenswert ist die Einführung einer umfassenden Import-Export-Compliance-Lösung, soweit noch nicht vorhanden, oder die Ergänzung des bestehenden CMS.  (RED)

Quelle: LOGISTIK express Ausgabe 4/2018

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